Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1199.) Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 
2. Juni 1877.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Artikel 48 und 50 
der Reichsverfassung, über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, 
was folgt:  
§. 1 
Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Ge= 
bührenfreiheit: 
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des 
Deutschen Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Wittwen dieser 
Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich auch 
auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage der genannten Aller= 
höchsten und Höchsten Herrschaften von den Beamten, der Umgebung, 
dem Gefolge oder den Hofstaaten zur Auslieferung gelangen; 
2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrath 
während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesrathsangelegenheiten 
aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen 
Orten des Deutschen Reichs in Bundesrathsangelegenheiten eingehen; 
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichs= 
dienstangelegenheiten; 
4.Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegen- 
hiten; 
5. Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des Deutschen 
Reichs, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere 
und Beamten, in reinen Militär- und Marine-Dienstangelegenheiten; im 
Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Telegramme, welche von 
einzelnen mit dienstlichen Aufträgen kommandirten Militärpersonen oder 
Beamten der Militär= und Marineverwaltung des Deutschen Reichs 
in reinen Militär= und Marine--Dienstangelegenheiten ausgehen oder 
an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind; 
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisen= 
bahnbeamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle 
und Betriebsstörungen. 
Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen rc. außerdem ge= 
bührefrei zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen fest= 
gesetzt. 
§. 2. 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphirungs= 
gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die 
Telegraphenlinien hinaus. 
 
 
 

	        
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