Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 569 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 569 
  
  
  
(Nr. 1214.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 
20.000.000 Mark. Vom 29. Oktober 1877. 
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung 
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 
28. April d. J. (Reichs= Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich 
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, 
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und 
einhunderttausend Mark ausgegeben werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= 
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als 
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf drei 
Monate, und zwar für zehn Millionen Mark (Serie XXIII von 1877) vom 
25. Oktober d. J. bis zum 25. Januar d. J., und für zehn Millionen Mark 
(Serie XXIV von 1877) vom 5. November d. J. bis zum 5. Februar d. J., 
festgesetzt. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen 
mit näherer Anweisung versehen worden. - 
Berlin, den 29. Oktober 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1877.
	        
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