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Reichs-Gesetzblatt.
No 42.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der
Rostocker Bank. S. 575.
(Nr. 1217.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmark=
noten der Rostocker Bank. Vom 19. Dezember 1877.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundes=
rath den Aufruf und die Einziehung der von der Rostocker Bank unter dem
1. Januar 1874 ausgegebenen (grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden
Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre und zwar in angemessenen Zwischen=
räumen zweimal, und im Laufe der Jahre 1878, 1879 und 1880 mindestens
je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 1. Juli 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren
Zweigbanken und Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist,
gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank
umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die
Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Rostocker
Bank bis zum Ablaufe des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 99
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1877.