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Reichs-Gesetzblatt.
No 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 577.
(Nr. 1218.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
10 000 000 Mark. Vom 24. Dezember 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark,
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und
einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für fünf
Millionen Mark (Serie XXXI von 1879 auf fünf Monate, vom 13.Dezember d. J.
bis zum 13. Mai d. J., und für fürf Millionen Mark (Serie XXXII von 1877)
auf sechs Monate, vom 18. Dezember d. J. bis zum 18. Juni d. J., festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 24. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlln, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 100
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1877.