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§. 50.
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für welche
der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung
seine Amtsthätigkeit fortzusetzen.
§. 51.
Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen
nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht:
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Ist ein Schäff Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird
die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions-
gesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
Ueber die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf-
genommen. §. 52
Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Jahresliste aufgenommenen
Person eintritt oder bekannt wird, so ist der Name derselben von der Liste zu
streichen.
Ein Schöffe, hinsichtlich dessen nach seiner Aufnahme in die Jahresliste
andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine
Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner
nicht heranzuziehen.
Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen.
Beschwerde findet nicht statt.
§. 53.
Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer
Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß
gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. Fällt ihre Entstehung
oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeit-
punkte zu berechnen.
Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staats-
anwaltschaft. Beschwerde findet nicht statt.
§. 54.
Der Amtsrichter kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener
Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen ent-
binden.
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