Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung kann davon abhängig 
gemacht werden, daß ein anderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe für ihn eintritt. 
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen. 
§. 55. 
Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten Ver- 
gütung der Reisekosten. 
§. 56. 
Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne genügende 
Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Ob= 
liegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe von 
fünf bis zu eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so 
kann die Verurtheilung ganz oder theilweise zuruckgenommen werden. Gegen 
die Entscheidungen findet Beschwerde von Seiten des Verurtheilten nach den 
Vorschriften der Strafprozeßordnung statt. 
§. 57. 
Bis zu welchem Tage die Urlisten aufzustellen und dem Amtsrichter ein- 
zureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Ausloosung der Schöffen zu 
bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Fünfter Titel. 
Landgerichte. 
§. 58. 
Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. 
§. 59. 
Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet. 
§. 60. 
Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer 
eines Geschäftsjahres. §. 61. 
Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern 
führen der Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsiahres 
bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. Ueber die Ver- 
theilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und 
die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
§. 62. 
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf die Dauer desselben die Ge- 
schäfte unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder
	        
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