Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 93 — 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen  D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoff- 
zubereitungen behandelt zu betrachten.
                                                                   III 
Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vql. auch Anlage a § 13 Abs. 2) hat nach 
folgender Anweisung zu erfolgen: 
2 g Fleisch werden mit 2 g chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 ccm Wasser in einer Porzellan- 
schale zu einem gleichmässigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Mass- 
kolben von 110 ccm Inhalt gespült, der über der 100 ccm Marke noch einen Steigraum von mindestens 
10  ccm hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 ccm- Marke erreicht ist. 
Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in 
kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweis, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird 
der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und 
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 ccm, wenn nötig, mit Natronlauge unter 
Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüissigkeit wird nach 
Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren 
mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten 
Tierarzte schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund 
zu untersuchen.    
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der 
im folgenden unter 1 angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter a bis d der Aus— 
führungsbestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Unter- 
suchung des Fettes abzusehen. 
 Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen 
und für sich zu untersuchen.  
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, 
Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
 Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind 
hierzu vorher zu schmelzen. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel— 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack 
erkannt werden können.  
Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Säuregrads 
gemäss III unter h dieses Abschnitts auszuführen. 
  2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes 
vom 15. Jun 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs- 
Gesetzbl. 1897 S.591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der 
Untersuchung geschieht gemäss III unter d, y dieses Abschnitts.  
16 *