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Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer
Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für
begründet hält. § 46
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 47.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur
solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.
§. 48.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat
auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein
Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber ent=
stehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.
§. 49.
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichtsschreiber ent=
sprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem
der Gerichtsschreiber angestellt ist.
Zweiter Abschnitt.
Parteien.
Erster Titel.
Prozeßfähigkeit.
§. 50.
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht
prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Noth-
wendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Para-
graphen abweichende Bestimmungen enthalten.
§. 51.
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge ver=
pflichten kann.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 14