Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

4 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen. 
bestimmungen des § 6 a—h, welche durch die generelle Klausel der 
litt. i ergänzt werden, auf den Grundsatz des § 10 II, 17 A.L. R. sich 
zurückführen“". In einem seiner letzten Urtheile 1) hat es sich dann dahin 
geäußert, daß die in litt. i getroffene allgemeine Bestimmung in der im 
8 10 II, 17 A.L. R. definirten Aufgabe der Polizei, die nöthigen An- 
stalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung 
und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben 
bevorstehenden Gefahr zu treffen, ihre Erläuterung finde. 
Der Strafsenat des Kammergerichts, der derzeit höchste preußische Straf- 
gerichtshof, ist dem Obertribunal gefolgt. Die Entscheidung vom 5. VII. 
832) führt hier aus: durch § 6 litt. i des Gesetzes vom 1 1. III. 1850 habe 
der Polizeibehörde nur die Möglichkeit gewährt werden sollen, „innerhalb 
des durch die Bestimmungen sub litt. a—h des § 6 a. a. O. und des 
§ 10 II, 17 A.L. Rs. begrenzten Gebiets polizeiliche Vorschriften 
ähnlicher Art zu erlassen“. Die Entscheidung vom 11. IV. 863) sagt 
ähnlich: „Wie vom Kammergericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten 
ist, soll durch die Bestimmungen des § 6 litt. i und des § 12 des 
Gesetzes vom 11. III. 1850 der Polizeibehörde keineswegs das Recht 
verliehen werden, alle Materien, welche überhaupt Gegenstand der 
Gesetzgebung sein können, soweit besondere Interessen dies erforderlich 
erscheinen lassen, auch zum Gegenstand polizeilicher Verordnungen zu 
machen; vielmehr ist auch durch diese Bestimmungen das polizeiliche 
Verordnungsrecht auf die durch § 10 II, 17 A. L.R. und 8 6 litt. a—b 
des citirten Gesetzes gezogenen Grenzen beschränkt und die litt. i des 
§6 sowie § 12 a. a. O. nur dahin zu interpretiren, daß innerhalb jener 
Grenzen polizeiliche Vorschriften über Materien erlassen werden können, 
welche den unter litt. a—h a. a. O. speciell aufgeführten ähnlich sind."“ 
In dem Urtheil vom 17. II. 884) heißt es: daß die in litt. i a. a. O. 
getroffene allgemeine Bestimmung in der im § 10 II, 17 definirten 
Aufgabe der Polizei ihre Erläuterung finde ). 
Vor allem aber ist das Oberverwaltungsgericht in einer großen 
Reihe von Erkenntnissen für diese Beschränkung des Polizeiverordnungs- 
1) Entsch. v. 1. VI. 78 (Oppenhoff Bd. 19, S. 292). 
2) Johow und Küntzel Bd. 4, S. 256. 
3) Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 256. 
!) Johow Bd. 8, S. 143. 
5) Nicht unzweideutig ist die Entsch. v. 24. V. 88 (Johow Bd. 8, S. 149), nach 
welcher § 10 II, 17 A-L. R. die Grenzen der Polizeigerichtsbarkeit nur theoretisch be- 
stimmt.