4 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
bestimmungen des § 6 a—h, welche durch die generelle Klausel der
litt. i ergänzt werden, auf den Grundsatz des § 10 II, 17 A.L. R. sich
zurückführen“". In einem seiner letzten Urtheile 1) hat es sich dann dahin
geäußert, daß die in litt. i getroffene allgemeine Bestimmung in der im
8 10 II, 17 A.L. R. definirten Aufgabe der Polizei, die nöthigen An-
stalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben
bevorstehenden Gefahr zu treffen, ihre Erläuterung finde.
Der Strafsenat des Kammergerichts, der derzeit höchste preußische Straf-
gerichtshof, ist dem Obertribunal gefolgt. Die Entscheidung vom 5. VII.
832) führt hier aus: durch § 6 litt. i des Gesetzes vom 1 1. III. 1850 habe
der Polizeibehörde nur die Möglichkeit gewährt werden sollen, „innerhalb
des durch die Bestimmungen sub litt. a—h des § 6 a. a. O. und des
§ 10 II, 17 A.L. Rs. begrenzten Gebiets polizeiliche Vorschriften
ähnlicher Art zu erlassen“. Die Entscheidung vom 11. IV. 863) sagt
ähnlich: „Wie vom Kammergericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten
ist, soll durch die Bestimmungen des § 6 litt. i und des § 12 des
Gesetzes vom 11. III. 1850 der Polizeibehörde keineswegs das Recht
verliehen werden, alle Materien, welche überhaupt Gegenstand der
Gesetzgebung sein können, soweit besondere Interessen dies erforderlich
erscheinen lassen, auch zum Gegenstand polizeilicher Verordnungen zu
machen; vielmehr ist auch durch diese Bestimmungen das polizeiliche
Verordnungsrecht auf die durch § 10 II, 17 A. L.R. und 8 6 litt. a—b
des citirten Gesetzes gezogenen Grenzen beschränkt und die litt. i des
§6 sowie § 12 a. a. O. nur dahin zu interpretiren, daß innerhalb jener
Grenzen polizeiliche Vorschriften über Materien erlassen werden können,
welche den unter litt. a—h a. a. O. speciell aufgeführten ähnlich sind."“
In dem Urtheil vom 17. II. 884) heißt es: daß die in litt. i a. a. O.
getroffene allgemeine Bestimmung in der im § 10 II, 17 definirten
Aufgabe der Polizei ihre Erläuterung finde ).
Vor allem aber ist das Oberverwaltungsgericht in einer großen
Reihe von Erkenntnissen für diese Beschränkung des Polizeiverordnungs-
1) Entsch. v. 1. VI. 78 (Oppenhoff Bd. 19, S. 292).
2) Johow und Küntzel Bd. 4, S. 256.
3) Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 256.
!) Johow Bd. 8, S. 143.
5) Nicht unzweideutig ist die Entsch. v. 24. V. 88 (Johow Bd. 8, S. 149), nach
welcher § 10 II, 17 A-L. R. die Grenzen der Polizeigerichtsbarkeit nur theoretisch be-
stimmt.