Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

6 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen. 
.. Polizeiverordnungen wie Polizeiverfügungen sind also erzwingbare 
Anordnungen der Behörde zur Erreichung der im § 10 II, 17 A.L. R. 
aufgeführten polizeilichen Zwecke 1).“ „Die allgemeinen Schranken der 
Polizei überhaupt und damit der Berechtigung jeglicher polizeilichen Acte 
sind bestimmt durch 8 10 II, 17 A.L. R.2).“ „Aus dem Gebiete der 
Polizei scheiden alle diejenigen staatlichen Veranstaltungen aus, welche 
nicht bloß Störungen der Sicherheit und Ordnung zu beseitigen und 
Gefahren abzuwenden, also den polizeimäßigen Zustand zu erhalten, 
sondern darüber hinaus das Gemeinwohl zu fördern bestimmt sind 
Das Wesen der Polizei besteht hiernach in der Erhaltung sicherheits= und 
ordnungsmäßiger Zustände, bezw. in der Wiederherstellung derselben, 
falls sie in irgend einer Weise gestört sein sollten 3)."“ Bornhak wendet 
sich deshalb auch gegen die Gültigkeit der s. g. Körordnungen). 
Hermann Schulze: „Das Polizeirecht ist der Inbegriff der 
Grundsätze, welche die Polizei mit ihren Zwangsmaßregeln zur Abwendung 
drohender Gefahren aller Art gegen menschliche Individuen einzuhalten 
hat5).“ „Das Wesen der Polizei besteht überhaupt darin, daß sie es 
mit der Abwendung von Gefahren zu thun hat, welche die menschliche 
Sicherheit bedrohten 5).“ E. Loening?) bemerkt, daß in Preußen die 
Befugniß der Verwaltungsbehörden, Polizeiverordnungen zu erlassen, ihre 
Begrenzung in der gesetzlichen Bestimmung der der Polizei obliegenden 
Aufgabe finde. „Polizeiverordnungen können hiernach nur erlassen 
werden zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung 
und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern 
desselben drohenden Gefahren.“ v. Stengels): „Es gilt der Grund- 
satz, daß die Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen in- 
soweit ermächtigt sind, als der Umfang der ihnen übertragenen Polizei- 
gewalt reicht. . Danach kann eine Polizeiverordnung nur die Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung oder Abwendung der 
dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben drohenden Gefahren 
1) Preuß. Staatsrecht Bd. 3, § 167 II, S. 136, vgl. auch S. 148. 
2) Archiv f. öffentl. Recht Bd 5, S. 405. 
3) Selbstverwaltung Bd. 16, Sp. 546, 562. Vgl. noch Sp. 786. 
4) An dem in Anm. 2 angegeb. O. 
5) Preuß. Staatsrecht, 2 A., Bd. 2, S. 305, vgl. auch S. 306. 
6) Das. S. 322. 
7) Verwaltungsrecht S. 237. Vgl. auch Art. Polizei im Handwörterb. der Staats- 
wissenschaften Bd. 5, S. 161. 
8) Staatsrecht des Königreichs Preußen § 53 III, S. 192, vgl. auch S. 188, 
ebenso schon: Die Organisation der Preuß. Verwaltung S. 444, 454.