6 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
.. Polizeiverordnungen wie Polizeiverfügungen sind also erzwingbare
Anordnungen der Behörde zur Erreichung der im § 10 II, 17 A.L. R.
aufgeführten polizeilichen Zwecke 1).“ „Die allgemeinen Schranken der
Polizei überhaupt und damit der Berechtigung jeglicher polizeilichen Acte
sind bestimmt durch 8 10 II, 17 A.L. R.2).“ „Aus dem Gebiete der
Polizei scheiden alle diejenigen staatlichen Veranstaltungen aus, welche
nicht bloß Störungen der Sicherheit und Ordnung zu beseitigen und
Gefahren abzuwenden, also den polizeimäßigen Zustand zu erhalten,
sondern darüber hinaus das Gemeinwohl zu fördern bestimmt sind
Das Wesen der Polizei besteht hiernach in der Erhaltung sicherheits= und
ordnungsmäßiger Zustände, bezw. in der Wiederherstellung derselben,
falls sie in irgend einer Weise gestört sein sollten 3)."“ Bornhak wendet
sich deshalb auch gegen die Gültigkeit der s. g. Körordnungen).
Hermann Schulze: „Das Polizeirecht ist der Inbegriff der
Grundsätze, welche die Polizei mit ihren Zwangsmaßregeln zur Abwendung
drohender Gefahren aller Art gegen menschliche Individuen einzuhalten
hat5).“ „Das Wesen der Polizei besteht überhaupt darin, daß sie es
mit der Abwendung von Gefahren zu thun hat, welche die menschliche
Sicherheit bedrohten 5).“ E. Loening?) bemerkt, daß in Preußen die
Befugniß der Verwaltungsbehörden, Polizeiverordnungen zu erlassen, ihre
Begrenzung in der gesetzlichen Bestimmung der der Polizei obliegenden
Aufgabe finde. „Polizeiverordnungen können hiernach nur erlassen
werden zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern
desselben drohenden Gefahren.“ v. Stengels): „Es gilt der Grund-
satz, daß die Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen in-
soweit ermächtigt sind, als der Umfang der ihnen übertragenen Polizei-
gewalt reicht. . Danach kann eine Polizeiverordnung nur die Erhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung oder Abwendung der
dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben drohenden Gefahren
1) Preuß. Staatsrecht Bd. 3, § 167 II, S. 136, vgl. auch S. 148.
2) Archiv f. öffentl. Recht Bd 5, S. 405.
3) Selbstverwaltung Bd. 16, Sp. 546, 562. Vgl. noch Sp. 786.
4) An dem in Anm. 2 angegeb. O.
5) Preuß. Staatsrecht, 2 A., Bd. 2, S. 305, vgl. auch S. 306.
6) Das. S. 322.
7) Verwaltungsrecht S. 237. Vgl. auch Art. Polizei im Handwörterb. der Staats-
wissenschaften Bd. 5, S. 161.
8) Staatsrecht des Königreichs Preußen § 53 III, S. 192, vgl. auch S. 188,
ebenso schon: Die Organisation der Preuß. Verwaltung S. 444, 454.