118 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
rechterhaltung der gewerblichen und damit der öffentlichen Ordnungt).
Oder die Ankündigung ist überhaupt keine Aeußerung eines Gewerbe—
betriebes — z. B. der Erfinder einer Salbe oder der durch sie angeb-
lich Geheilte empfiehlt sie mit dem Hinzufügen: zu haben in allen Apo-
theken und Droguerien —, dann kommt die Gewerbeordnung überhaupt
nicht in Betracht, und die Gültigkeit einer einschränkenden Polizeiverordnung
beurtheilt sich ausschließlich nach dem Landesrechte, insbesondere nach dem
§ 61 des Polizeiverwaltungsgesetzes. Soweit dagegen die Verordnung
Nicht-Apothekern die Ankündigung von freigegebenen Heilmitteln
verbietet, etwa von Malzextrakt oder von Hühneraugenringen, ist sie, abge-
sehen von dem Falle, daß es sich um gesundheitsschädliche Mittel handelt,
rechtsungültig. Denn hinsichtlich dieser Mittel besteht nach dem Schluß-
absatz des § 6 Gew.O. Gewerbefreiheit?). Wenn schließlich Apotheker
Arzneimittel, die nur von ihnen feilgehalten werden dürfen, anpreisen,
so stellt sich dies als eine Vorbereitung des Verkaufs dar, und da sich
die Gewerbeordnung auf den Verkauf von Arzneimitteln nur in soweit
erstreckt, als sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält, die Anprei-
sung verkäuflicher Arzneimittel von ihr aber nicht berührt wird, so muß
die Frage, ob Polizeiverordnungen die öffentliche Ankündigung von Arznei-
mitteln durch Apotheker verbieten können, wieder ausschließlich nach dem
Landesrechte, insbesondere nach § 6k des Polizeiverwaltungsgesetzes ent-
schieden werden 3).
Betrifft die Ankündigung s. g. Geheimmittel, d. h. Mittel, deren
Benennung die Substanzen, aus denen sie bestehen, nicht erkennbar
macht, so gilt Folgendes). Stellen sich dieselben schon äußerlich als zu
den Zubereitungen des Verzeichnisses A der Verordnung vom 27. I. 1890
gehörig dar (Edelweißsalbe, Brand's Schweizerpastillen), so gilt für sie
1) Vgl. auch § 3673 Str.G.#B.
2:) Zu weit gehend daher z. B. die Verordn. der Regier. zu Aachen vom 17. J.
56 (A. Bl. S. 14), welche das „Ankündigen und Feilbieten von Nahrungsstoffen, Arznei-
mitteln, Essenzen, Präparaten u. s. w., denen in der Ankündigung eine heilende, stärkende
oder erleichternde Wirkung auf die Gesundheit von Menschen oder Vieh beigelegt wird,
mag die Zusammensetzung derselben bekannt sein oder nicht, schlechthin“ untersagt.
:) Anders Böttger a. a. O. S. 10, vgl. auch die dort angeführten Entscheidungen.
9 Wenn es freilich richtig wäre, was Böttger (Handwörterb. der Staatsw. Bd. 1
§. V. Arzneiverkehr) sagt, daß die in Rede stehenden Polizeiverordnungen „den Schutz der
ja allerdings auch der Berücksichtigung würdigen ärztlichen Erwerbsinteressen im Auge
haben“, so wären sie sicherlich ungültig. Auch die Judikatur des Reichsgerichts stimmt
in ihrer Begründung mit der hier vertretenen Ansicht nicht ganz überein. Vgl. Entsch.
in Straff. Bd. 6, S. 329, Bd. 16, S. 359, Bd. 23, S. 428.