Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

118 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
rechterhaltung der gewerblichen und damit der öffentlichen Ordnungt). 
Oder die Ankündigung ist überhaupt keine Aeußerung eines Gewerbe— 
betriebes — z. B. der Erfinder einer Salbe oder der durch sie angeb- 
lich Geheilte empfiehlt sie mit dem Hinzufügen: zu haben in allen Apo- 
theken und Droguerien —, dann kommt die Gewerbeordnung überhaupt 
nicht in Betracht, und die Gültigkeit einer einschränkenden Polizeiverordnung 
beurtheilt sich ausschließlich nach dem Landesrechte, insbesondere nach dem 
§ 61 des Polizeiverwaltungsgesetzes. Soweit dagegen die Verordnung 
Nicht-Apothekern die Ankündigung von freigegebenen Heilmitteln 
verbietet, etwa von Malzextrakt oder von Hühneraugenringen, ist sie, abge- 
sehen von dem Falle, daß es sich um gesundheitsschädliche Mittel handelt, 
rechtsungültig. Denn hinsichtlich dieser Mittel besteht nach dem Schluß- 
absatz des § 6 Gew.O. Gewerbefreiheit?). Wenn schließlich Apotheker 
Arzneimittel, die nur von ihnen feilgehalten werden dürfen, anpreisen, 
so stellt sich dies als eine Vorbereitung des Verkaufs dar, und da sich 
die Gewerbeordnung auf den Verkauf von Arzneimitteln nur in soweit 
erstreckt, als sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält, die Anprei- 
sung verkäuflicher Arzneimittel von ihr aber nicht berührt wird, so muß 
die Frage, ob Polizeiverordnungen die öffentliche Ankündigung von Arznei- 
mitteln durch Apotheker verbieten können, wieder ausschließlich nach dem 
Landesrechte, insbesondere nach § 6k des Polizeiverwaltungsgesetzes ent- 
schieden werden 3). 
Betrifft die Ankündigung s. g. Geheimmittel, d. h. Mittel, deren 
Benennung die Substanzen, aus denen sie bestehen, nicht erkennbar 
macht, so gilt Folgendes). Stellen sich dieselben schon äußerlich als zu 
den Zubereitungen des Verzeichnisses A der Verordnung vom 27. I. 1890 
gehörig dar (Edelweißsalbe, Brand's Schweizerpastillen), so gilt für sie 
1) Vgl. auch § 3673 Str.G.#B. 
2:) Zu weit gehend daher z. B. die Verordn. der Regier. zu Aachen vom 17. J. 
56 (A. Bl. S. 14), welche das „Ankündigen und Feilbieten von Nahrungsstoffen, Arznei- 
mitteln, Essenzen, Präparaten u. s. w., denen in der Ankündigung eine heilende, stärkende 
oder erleichternde Wirkung auf die Gesundheit von Menschen oder Vieh beigelegt wird, 
mag die Zusammensetzung derselben bekannt sein oder nicht, schlechthin“ untersagt. 
:) Anders Böttger a. a. O. S. 10, vgl. auch die dort angeführten Entscheidungen. 
9 Wenn es freilich richtig wäre, was Böttger (Handwörterb. der Staatsw. Bd. 1 
§. V. Arzneiverkehr) sagt, daß die in Rede stehenden Polizeiverordnungen „den Schutz der 
ja allerdings auch der Berücksichtigung würdigen ärztlichen Erwerbsinteressen im Auge 
haben“, so wären sie sicherlich ungültig. Auch die Judikatur des Reichsgerichts stimmt 
in ihrer Begründung mit der hier vertretenen Ansicht nicht ganz überein. Vgl. Entsch. 
in Straff. Bd. 6, S. 329, Bd. 16, S. 359, Bd. 23, S. 428.