§ 18. Gewerbe, auf welche sich die Gewerbeordnung nicht bezieht. 119
das über die nicht freigegebenen Arzneimittel Gesagte. Dasselbe gilt,
wenn ihre Benennung nicht erkennen läßt, ob sie zu diesen Zubereitungen
gehören (Lebenswecker, Gichtmittel, Homeriana), denn dann ist es
immerhin möglich oder wahrscheinlich, daß dies der Fall ist. Dasselbe
gilt schließlich aber auch dann, wenn das Geheimmittel entweder als
Heilmittel nicht unter die im Verzeichniß A aufgeführten Zubereitungen
fällt (Rheumatismusketten) oder überhaupt kein Heilmittel ist (etwa ein
Fleckwasser oder ein Toilettemittel), denn dann ist es immerhin noch
möglich, daß es aus den im Verzeichniß B der Verordnung genannten,
nicht freigegebenen Droguen und Chemikalien besteht. Das französische
Gesetz vom 11. IV. 1803 1) ist daher noch heutzutage am linken Rhein-
ufer in Kraft. Es betrifft auch nicht bloß Gewerbetreibende, sondern
Jedermann.
5. Die in den meisten Provinzen bestehenden Körordnungen.
Da sich die Gewerbeordnung auf die Viehzucht nicht bezieht, und somit
Gewerbefreiheit hier nicht besteht, bemißt sich die Gültigkeit der Kör-
ordnungen ausschließlich nach den Landesgesetzen. Das Polizeiverwaltungs-
gesetz enthält nun eine ausdrückliche einschlägige Bestimmung nicht, und
die Frage der Rechtsgültigkeit der Körordnungen ist nicht zweifellos.
Bornhak?), der gegen die Gültigkeit ist, ist ohne Weiteres darin bei-
zutreten, daß Hebung der Landesviehzucht nicht Aufgabe der Polizei=
behörden und nicht Gegenstand des Polizeiverordnungsrechts ist. Wenn
das Kammergericht 3), das auf dem entgegengesetzten Standpunkt steht,
aus § 7 des Polizeiverwaltungsgesetzes folgert, daß auch Gegenstände
der landwirthschaftlichen Polizei durch Verordnungen geregelt werden
können, so ist diese Folgerung an sich richtig, indessen werden von den
Körordnungen doch auch Züchter getroffen, die nicht Landwirthschaft
treiben, und dann muß es sich eben immer um Gegenstände der landwirth-
schaftlichen Polizei handeln, Hebung und Verbesserung der Viehzucht
gehören aber nicht zu den Aufgaben der Polizei!). Dagegen sind die
1) Art. 36. Toute annonce et affiche imprimée qui indiquerait des
remedes secrets, sous duelque dénomination qu’ils soient présentés, sont
sSCverement prohibés. Vgl. auch Gesetz vom 18. II. 1805. Für die Gültigkeit auch
d. Reichsger. (Entsch. in Strafs. Bd. 6, S. 329, Rechtsprechung Bd. 9, S. 625), und
das Kammerger. (Johow Bd. 5, S. 364).
2) Acch. f. öff. R. Bd. 5, S. 403 f.
3) Entsch. vom 8. XII. 87 (Johow Bd. 8, S. 237), vgl. auch die Entsch. vom
10. XII. 91 (das. Bd. 12, S. 273, 274), 13. I. 90 (Verwaltungsbl. Bd. 12, S. 52),
20. III. 93 (Johow Bd. 14, S. 269).
) Vgl. auch W. von Nathusius-Königsborn, die prohibitiven Körordnungen