Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

12 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen. 
meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. In 
§ 12 ist von Gegenständen die Rede, „deren polizeiliche Regelung durch 
die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird“. 
Das Kammergericht hat hier in verschiedenen Erkenntnissen die An- 
sicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich um Interessen gerade der be- 
treffenden Gemeinde, des betreffenden Bezirks handeln müsse, die durch 
die Polizeiverordnungen befriedigt werden sollen 1). Insbesondere hat 
das Kammergericht eine Verordnung der Regierung zu Stettin, welche 
die Herstellung und den Gebrauch von münzähnlichen Marken und Zeichen 
mit Strafe bedrohte, als rechtsungültig erachtet“). Es erwog, daß das 
Interesse an der Ordnung im Münzwesen und an dem Schutze des 
landesherrlichen Münzrechts ein allgemeines sei, und daß Verletzungen 
auf diesem Gebiete das Publikum des gesammten Staats= und Rechts- 
gebietes beeinträchtigten. „Hiergegen einzuschreiten würde aber nur der 
allgemeinen Gesetzgebung zustehen.“ Diese Ansicht des Kammergerichts 
tritt uns auch bei den Berathungen der Petitionskommission des Ab- 
geordnetenhauses ) über zwei schleswig'sche Regierungsverordnungen ent- 
gegen, welche die Präventivkontrole bei Feuerversicherungen einführten. 
Der Abgeordnete Dr. Hänel sprach sich hier über die Bedeutung der 
litt. i dahin aus: „das könne nur den Sinn haben, daß die Bezirks- 
regierung nicht aus allgemeinen legislatorischen Gesichtspunkten, sondern 
nur auf Grund solcher Thatumstände Bestimmungen treffen könne, welche 
ein besonderes spezifisches Motiv zur rechtlichen Regelung für die Ge- 
meinde oder den Bezirk darstellen. Die Frage der Einführung der 
Präventivkontrole sei aber eine solche, die nicht aus den Verhältnissen 
der Gemeinden oder des Bezirks, sondern aus allgemeinen legislatorischen 
Gesichtspunkten zu beantworten sei.“ In demselben Sinne äußerte sich 
der Referent Abgeordnete Schmieder. Er führte aus, daß die Frage 
der Gültigkeit der Verordnung von der anderen abhänge, ob der Erlaß ... 
derart von dem lokalen bezw. provinziellen Interesse in Schleswig- 
Holstein bedingt sei, daß eine polizeiliche Regelung durchaus erforderlich 
gewesen und der Weg der Gesetzgebung entbehrlich sei. 
1) Noch weiter geht ein anonymer Aufsatz in der Deutsch. Gerichtszeitg., Jahrg. 5, 
1863, S. 2 ff., nach welchem litt. i sich auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten beziehen 
soll. Das ist gewiß falsch, denn solche eigentlichen Gemeindeangelegenheiten sind eben 
keine polizeilichen. Dagegen auch die Redaktion der Gerichtszeitg. Vgl. noch Oppenhoff, 
Strafgesb. f. d. Preuß. Staaten, 6. A., § 332, Note 25. 
2) Entsch, v. 1. IV. 86 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 256. 
3) Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1883/84, Nr. 217.