Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  2c.  197

thums  folgende  Verpflichtung  der  Kläger,  nicht  eine  Aufopferung  ihrer
besonderen  Rechte  und  Vortheile  erzwingen  zu  dürfen  geglaubt“.  „Ein
derartiger  Irrthum  kann  einen  Entschädigungsanspruch  gegen  diejenigen
begründen,  die  ihn  verschuldet  haben,  aber  niemals  auf  Grund  des
8  75  Einl.  gegen  den  Staat  oder  die  Gemeinde,  in  deren  Interesse  das
Polizeipräsidium  weder  gehandelt  hat  noch  hat  handeln  wollen.“  Das
Reichsgericht  begiebt  sich  damit  auf  ein  Gebiet,  das  der  Jurisprudenz
für  gewöhnlich  verschlossen  ist,  das  der  Gedanken.  Wenn  die  Polizei
gemeint  hat,  Eigenthumsbeschränkungen,  die  schon  kraft  Gesetzes  be—
stehen,  zur  Geltung  zu  bringen,  so  soll  sie  höchstens  selber  haften;  wenn
sie  dagegen  über  das  Gesetz  hat  hinaus  gehen  wollen,  so  soll  der  Fiskus
oder  die  Gemeinde  die  Entschädigung  leisten.  Auf  welche  Weise  freilich
die  verschiedenen  Absichten  festzustellen  sind,  sagt  das  Reichsgericht  nicht,
die  Feststellung  ist  auch  nicht  möglich.  Ueber  ihre  Absichten  kann  die
Polizei  allein  Auskunft  geben,  ist  aber  der  Richter  verpflichtet,  ihr  ohne
weiteres  zu  glauben?  Die  Unterscheidung  des  Reichsgerichts  ist  also
jedenfalls  ziemlich  unpraktisch.  Es  ist  aber  auch  im  Gesetz  von  ihr  mit
keinem  Worte  die  Rede.  Das  Gesetz  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  erwähnt  das  Reichsgericht  selber  nicht.  Es  hätte  sich  auch  auf
dieses  Gesetz  nicht  stützen  können.  Entscheidend  ist  für  das  Reichsgericht
ausschließlich  §  75  Einl.  zum  A.L.  R.:

Dagegen  ist  der  Staat  demjenigen,  welcher  seine  besonderen  Rechte
und  Vortheile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  genöthigt
wird,  zu  entschädigen  gehalten.

Lag  eine  solche  Aufopferung  im  konkreten  Falle  nicht  vor?  Doch
sicherlich.  Die  Kläger  hatten  ein  besonderes  Recht  aufgeopfert,  nämlich
ihr  Eigenthumsrecht  an  der  Scheune.  Sie  waren  dazu  genöthigt  worden,
und  zwar  zum  Wohle  des  gemeinen  Wesens.  Denn  welchen  anderen
Zweck  soll  wohl  die  Verfügung  der  Polizei  gehabt  haben?  Auch  wenn
die  Polizei  die  88  39—56  I,  8  A.L.R.  zur  Anwendung  bringen  wollte,
so  wollte  sie  sie  doch  zur  Anwendung  bringen  zum  Wohle  des  gemeinen
Wesens,  hier  zum  Wohle  der  Einwohner  der  Stadt.  Wenn  das  Reichsgericht
  meint,  das  Polizeipräsidium  habe  weder  im  Interesse  der  Stadt
gehandelt,  noch  handeln  wollen,  so  muß  man  fragen,  aus  welchen
Motiven  denn  die  Polizei  sonst  gehaudelt  haben  soll.  Aufgabe  der
Polizei  ist  es,  das  öffentliche  Interesse  wahrzunehmen.  Wenn  die
Polizei  also  den  Abbruch  der  Scheune  angeordnet  hat,  so  muß  sie  das
doch  im  öffentlichen  Iuteresse  gethan  haben,  und  dieses  öffentliche  Interesse
wird  hier  allerdings  das  der  Gemeinde  sein.