8 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen 2c. 197
thums folgende Verpflichtung der Kläger, nicht eine Aufopferung ihrer
besonderen Rechte und Vortheile erzwingen zu dürfen geglaubt“. „Ein
derartiger Irrthum kann einen Entschädigungsanspruch gegen diejenigen
begründen, die ihn verschuldet haben, aber niemals auf Grund des
8 75 Einl. gegen den Staat oder die Gemeinde, in deren Interesse das
Polizeipräsidium weder gehandelt hat noch hat handeln wollen.“ Das
Reichsgericht begiebt sich damit auf ein Gebiet, das der Jurisprudenz
für gewöhnlich verschlossen ist, das der Gedanken. Wenn die Polizei
gemeint hat, Eigenthumsbeschränkungen, die schon kraft Gesetzes be—
stehen, zur Geltung zu bringen, so soll sie höchstens selber haften; wenn
sie dagegen über das Gesetz hat hinaus gehen wollen, so soll der Fiskus
oder die Gemeinde die Entschädigung leisten. Auf welche Weise freilich
die verschiedenen Absichten festzustellen sind, sagt das Reichsgericht nicht,
die Feststellung ist auch nicht möglich. Ueber ihre Absichten kann die
Polizei allein Auskunft geben, ist aber der Richter verpflichtet, ihr ohne
weiteres zu glauben? Die Unterscheidung des Reichsgerichts ist also
jedenfalls ziemlich unpraktisch. Es ist aber auch im Gesetz von ihr mit
keinem Worte die Rede. Das Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges
erwähnt das Reichsgericht selber nicht. Es hätte sich auch auf
dieses Gesetz nicht stützen können. Entscheidend ist für das Reichsgericht
ausschließlich § 75 Einl. zum A.L. R.:
Dagegen ist der Staat demjenigen, welcher seine besonderen Rechte
und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt
wird, zu entschädigen gehalten.
Lag eine solche Aufopferung im konkreten Falle nicht vor? Doch
sicherlich. Die Kläger hatten ein besonderes Recht aufgeopfert, nämlich
ihr Eigenthumsrecht an der Scheune. Sie waren dazu genöthigt worden,
und zwar zum Wohle des gemeinen Wesens. Denn welchen anderen
Zweck soll wohl die Verfügung der Polizei gehabt haben? Auch wenn
die Polizei die 88 39—56 I, 8 A.L.R. zur Anwendung bringen wollte,
so wollte sie sie doch zur Anwendung bringen zum Wohle des gemeinen
Wesens, hier zum Wohle der Einwohner der Stadt. Wenn das Reichsgericht
meint, das Polizeipräsidium habe weder im Interesse der Stadt
gehandelt, noch handeln wollen, so muß man fragen, aus welchen
Motiven denn die Polizei sonst gehaudelt haben soll. Aufgabe der
Polizei ist es, das öffentliche Interesse wahrzunehmen. Wenn die
Polizei also den Abbruch der Scheune angeordnet hat, so muß sie das
doch im öffentlichen Iuteresse gethan haben, und dieses öffentliche Interesse
wird hier allerdings das der Gemeinde sein.