Theil II.
Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
§ 4. Einleitung.
Wenn man von Eingriffen der Polizei in das Privatrecht oder in
Privatrechte spricht, so denkt man bei dem Worte Privatrecht an das
Privatrecht im subjektiven Sinne, und verbindet hiermit den Begriff eines
Rechts, welches den Einzelnen um ihrer selbst willen, zur Ausbildung
und Förderung ihrer Individualität zusteht. Man legt also im Wesent-
lichen die Definition der römischen Juristen, die wohl auch noch die der
heute herrschenden Meinung istu1), zu Grunde: Privatum (jus) quod ad
singulorum utilitatem (spectat).
Von dieser Auffassung des Privatrechts muß auch hier ausgegangen
werden. Die Privatrechtsqualität einiger Rechte, z. B. des Eigenthums,
wird anstandslos anerkannt werden, andere machen mehr Schwierigkeiten.
Und gewiß läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Gegensätze zwischen
Privatrecht und öffentlichem Recht keine scharfen, die Grenzen fließende
sind. Noch weniger, daß die Frage, inwieweit die Polizei in das
Privatrecht eingreifen darf, eine Frage des öffentlichen, nicht des privaten
Rechts ist.
Es unterliegt nun zunächst auch nicht dem geringsten Zweifel, daß
die Polizei überhaupt in die Privatrechte eingreifen darf.
Kein Gesetz verbietet eine solche Einwirkung, und weder das Wesen
der Polizei, noch das des Privatrechts steht ihr entgegen. Will die
Polizei ihre Aufgabe erfüllen, insbesondere die ihr im § 10 II, 17 A.L. R.
gestellte, so darf sie vor dem Privatrecht nicht Halt machen; will sie
die öffentliche Sicherheit aufrecht erhalten, will sie Gefahren von der
Allgemeinheit abwenden, so darf sie sich nicht dadurch beirren lassen,
daß die öffentliche Sicherheit in Ausübung eines Privatrechts gefährdet,
1) Vgl. namentlich Wach, Civilprozeßr. § 8, S. 93.