Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Theil II. 
Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
§ 4. Einleitung. 
Wenn man von Eingriffen der Polizei in das Privatrecht oder in 
Privatrechte spricht, so denkt man bei dem Worte Privatrecht an das 
Privatrecht im subjektiven Sinne, und verbindet hiermit den Begriff eines 
Rechts, welches den Einzelnen um ihrer selbst willen, zur Ausbildung 
und Förderung ihrer Individualität zusteht. Man legt also im Wesent- 
lichen die Definition der römischen Juristen, die wohl auch noch die der 
heute herrschenden Meinung istu1), zu Grunde: Privatum (jus) quod ad 
singulorum utilitatem (spectat). 
Von dieser Auffassung des Privatrechts muß auch hier ausgegangen 
werden. Die Privatrechtsqualität einiger Rechte, z. B. des Eigenthums, 
wird anstandslos anerkannt werden, andere machen mehr Schwierigkeiten. 
Und gewiß läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Gegensätze zwischen 
Privatrecht und öffentlichem Recht keine scharfen, die Grenzen fließende 
sind. Noch weniger, daß die Frage, inwieweit die Polizei in das 
Privatrecht eingreifen darf, eine Frage des öffentlichen, nicht des privaten 
Rechts ist. 
Es unterliegt nun zunächst auch nicht dem geringsten Zweifel, daß 
die Polizei überhaupt in die Privatrechte eingreifen darf. 
Kein Gesetz verbietet eine solche Einwirkung, und weder das Wesen 
der Polizei, noch das des Privatrechts steht ihr entgegen. Will die 
Polizei ihre Aufgabe erfüllen, insbesondere die ihr im § 10 II, 17 A.L. R. 
gestellte, so darf sie vor dem Privatrecht nicht Halt machen; will sie 
die öffentliche Sicherheit aufrecht erhalten, will sie Gefahren von der 
Allgemeinheit abwenden, so darf sie sich nicht dadurch beirren lassen, 
daß die öffentliche Sicherheit in Ausübung eines Privatrechts gefährdet, 
1) Vgl. namentlich Wach, Civilprozeßr. § 8, S. 93.