Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

30 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
eine Gefahr für die Allgemeinheit durch Ausübung eines Privatrechts 
herbeigeführt wurde. Andererseits sagt der Begriff des Privatrechts nichts 
darüber aus, inwieweit es auch gegenüber der Staatsgewalt wirksam ist, 
inwieweit es auch von dieser respektirt werden muß. Im Begriffe des 
Privatrechts liegt es keineswegs, daß es für die Staatsgewalt ein noli 
me tangere ist. Uebrigens wird schwerlich heutzutage hierüber ernstlicher 
Streit bestehen. 
Eintheilen lassen sich die Privatrechte etwa in Rechte der Persön= 
lichkeit, dingliche Rechte, obligatorische Rechte, Familien= und Erbrechte 1). 
Die beiden letzten Kategorien scheiden für meine Zwecke aus, es ist 
mir kein Fall einer polizeilichen Einwirkung auf Familien= oder Erbrechte 
bekannt, obgleich sie denkbar ist und sicherlich schon vorgekommen ist. 
Als Rechte der Persönlichkeit bezeichnet Gierke?) solche Rechte, „die 
ihrem Subjekte die Herrschaft über einen Bestandtheil der eigenen Per- 
sönlichkeitssphäre gewährleisten“", so über Leib und Leben, Freiheit und 
Ehre, und die freie Bethätigung der Persönlichkeit. Von diesen Rechten 
wird hauptsächlich eines, aber auch in der intensivsten Weise, von der 
Polizei beeinflußt, das auf Gewerbefreiheit. Ich darf mich im 
Folgenden auf dieses beschränken. 
Kapitel I. Holizei und Gewerbefreiheit. 
8 5. Das Prinzip. 
Die Gewerbefreiheit wird auch von anderen als von Gierke als 
subjektives Privatrecht anerkanntd). Ob sie überhaupt ein Recht ist, 
kann zweifelhaft sein, sicherlich ist sie aber, wenn überhaupt ein Recht, 
ein subjektives Privatrecht. Denn sie soll den Einzelnen zur Entfaltung 
ihrer wirthschaftlichen Kräfte Gelegenheit geben, sie ist eingeführt, damit 
der Einzelne Nutzen habe, ad singulorum utilitatem spectat. Gewiß 
1!) Vgl. namentlich Gierke, Deutsch. Privatr. Bd. 1, S. 260. 
2) A. a. O. S. 702. 
:) Vgl. vor allem Rehm, Die rechtliche Natur der Gewerbs-Konzession 1889, 
S. 22 ff., ferner O. L. G. Hamburg in Seuff. Arch. Bd. 41, Nr. 110, Gerichtsh. z. Entsch. 
d. Kompetenzkonfl. Entsch. vom 6. III. 52 (V. M. Bl. S. 166), welches sagt, daß es 
keinem begründeten Zweifel unterliege, daß das Recht zum Betriebe eines Gewerbes 
zum Privateigenthum des Gewerbetreibenden zu rechnen sei, — auch O.V. G. Entsch. 
Bd. 4, S. 348: subjektives Recht, sich Apotheker zu nennen und diese Bezeichnung da, 
wo man es seinen Interessen für angemessen erachtet, insbesondere auf dem Firmen= 
schilde, zu gebrauchen. Dagegen Förstemann a. a. O. S. 480, anders auch Laband, 
Staatsr., 3. A., Bd. 2, § 78, S. 187, Anm. 1.