§ 6. Gefährdung des Publikums durch gewerbliche Aulagen. 43
wurde. Soweit sich die vom Oberverwaltungsgericht beurtheilten Ver-
fügungen nur auf den § 10 II, 17 A.L.R. und nicht auf gesetzliche
Spezialbestimmungen oder auf Polizeiverordnungen gründeten, halte ich
die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht für zutreffend.
Das Erforderliche ist bereits oben (S. 23) gesagt worden.
Eine hierher gehörige Polizeiverordnung ist die des Polizei-
präsidenten zu Breslau vom 15. II. 87, wonach in einer gewissen Ge-
markung „Fabrikgebäude und solche Anlagen, welche beim Betriebe durch
Verbreitung schädlicher Dünste bezw. starken Rauches oder durch Er-
regung ungewöhnlichen Geräusches Gefahren, Nachtheile oder Be-
lästigungen des Publikums herbeiführen würden, nicht errichtet werden
dürfen“". Wenn hier das Oberverwaltungsgericht 1) in Uebereinstimmung
mit dem Polizeipräsidenten die Errichtung einer Brauerei für unzulässig
erachtet hat und seine Entscheidung auch auf den § 6b des Polizei=
verwaltungsgesetzes gestützt hat, so ist das nicht zu beanstanden. Auch
§ 23 Abs. 32) Gew.O. steht der Entscheidung nicht entgegen, da
Brauereien nicht zu den im § 16 genannten Anlagen gehören. Ebenso
finden sich in den allgemeinen Straßenpolizeiordnungen häufig Be-
stimmungen, die sich gegen Erschwerungen des Verkehrs durch Aus-
dünstungen, Lärm 2c. richtens). Da diese Vorschriften nicht Beschränkungen
speziell des Gewerbebetriebes sind, sich vielmehr gegen jedermann richten,
so sind sie ebenfalls durchaus unbedenklich.
1) Entsch. vom 21. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 303).
2) Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, inwieweit durch
Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Ortstheile vor-
zugsweise zu Anlagen der im § 16 erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen
aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht, oder nur unter besonderen Beschränkungen
zuzulassen sind.
3) Vgl. z. B. Straßenpolizeiverordn. f. Crefeld vom 14. IX. 92 (Hoffmann, Samml.
der f. die Stadt Crefeld erlassenen Polizeiverordn. S. 15) § 20;: „Auch ist es untersagt,
Gegenstände, welche üblen Geruch verbreiten, oder sonst unangenehme Eigenschaften an
sich haben, innerhalb der Häuser in einer Weise aufzubewahren, daß eine Belästigung
des Publikums stattfinden kann.“ Vgl. auch Straßenpolizeiverordn. f. Remscheid vom
2. I. 89 (Retzlaff, Lokalpolizeiverord. f. Remscheid 1889, S. 76) 8§ 25, 29, f. Elber-
feld vom 21. II. 77 (Hahne, Polizeiverordn. f. Elberfeld 1881, S. 114) § 12, Orts-
polizeiverordn. f. Magdeburg vom 31. III. 84 (G. Liedtke, Polizeigesetze und -verordn.
f. d. Regier.= und Polizeibezirk Magdeburg 2. A., 1894, S. 224) § 6, Straßenpolizei-
verordn. f. Dortmund vom 16. IX. 71 (Zusammenstellung der f. die Stadt Dortmund
bestehenden Lokalpolizeiverordn. 1880, S. 5) § 12a.