Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

852  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Vierter  Titel.
Wiederverheirathung  im  Falle  der  Todeserklärung.

Zulässigkeit  §.  1348.

Geht  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  Ehegatte  für  todt
erklärt  worden  ist,  eine  neue  Ehe  ein,  so  ist  die  neue  Ehe
nicht  deshalb  nichtig,  weil  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  noch
lebt?,  es  sei  denn,  daß  beide  Ehegatten  3  bei  der  Eheschließung
wissen,  daß  er  die  Todeserklärung“  überlebt  hat.

Mit  der  Schließung  der  neuen  Ehe  wird  die  frühere
Ehe  aufgelöst.5  Sie  bleibt  auch  dann"  aufgelöst,  wenn
die  Todeserklärung  in  Folge  einer  Anfechtungsklage?"  aufgehoben

  wird.

1  1464,  II  1482,  IIb  1338,  III  1331.  M.  1IV,  18,  641.  Prot.  IV.  452
bis  456.  VI,  392.  D.  179.  üÜbergangsvorschriften  a.  158,  159,  162,  206:
für  Ausländer  s.  a.  92,  18.

1.  88  13  ff.  Die  Vermutung  des  §  18  wirkt  auch  hinsichtlich  der
Ehe.  Der  andere  Gatte  darf  wieder  heiraten.  Vgl.  E.  R.  60  66.

2.  Ausnahme  von  88  1309,  1326.  §  1348  geht  über  8  18  hinaus

s.  8  18  A.  3.  Die  neue  Ehe  ist  nicht  nichtig,  selbst  wenn  sich  die  Vermutngn
  des  §  18  als  unrichtig  herausstellt,  also  der  tot  erklärte  Gatte
noch  lebt,  E.  R.  60  166.

3.  Der  böse  Glaube  nur  eines  Gatten  macht  die  neue  Ehe  nicht
nichtig  Wissen  müssen  genügt  nicht.

4.  Nicht:  die  Schließung  der  neuen  Ehe.  Überlebt  der  Verschollene
war  die  Todeeserklärung;  nicht  aber  die  Schließung  der  neuen  Ehe,
p  kommt  es  auf  das  Wissen  der  neuen  Eheleute  nicht  an;  die  neue
Ehe  ist  gültig.

5.  Endgültig,  auch  für  den  Toterklärten;  aber  §  1350.  Sie  bleibt
aufgelöst,  wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod  eines  Gatten  aufgelöst
wird.  Dagegen  ist  Voraussetzung,  daß  die  neue  Ehe  gültig  ist;  ist  sie
nichtig,  so  wird  die  frühere  Ehe  nicht  aufgelöst.  —  Mitteilung  an  den
Standesbeamten,  in  dessen  Register  die  frühere  Ehe  eingetragen  ist,
und  Randvermerk  s.  Bvorschr.  §  25.  Kinder  aus  der  früheren  Ehe
88  1352,  1637.

6.  Ebenso,  wenn  der  Verschollene  zurückkehrt.  Nur  die  neuen
Ehegatten  können  die  Ehe  anfechten  (§  135(#.

.  BPO.  88  957,  973  ff.

Aufechtung  der  Todeserklärung  §.  1349.

Ist  das  Urtheil,  durch  das  einer  der  Ehegatten  für  todt
erklärt  worden  ist,  im  Wege  der  Klage  angefochten!,  so  darf
der  andere  Ehegatte  nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits