852 Viertes Buch. Familienrecht.
Vierter Titel.
Wiederverheirathung im Falle der Todeserklärung.
Zulässigkeit §. 1348.
Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für todt
erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe
nicht deshalb nichtig, weil der für todt erklärte Ehegatte noch
lebt?, es sei denn, daß beide Ehegatten 3 bei der Eheschließung
wissen, daß er die Todeserklärung“ überlebt hat.
Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere
Ehe aufgelöst.5 Sie bleibt auch dann" aufgelöst, wenn
die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungsklage?" aufgehoben
wird.
1 1464, II 1482, IIb 1338, III 1331. M. 1IV, 18, 641. Prot. IV. 452
bis 456. VI, 392. D. 179. üÜbergangsvorschriften a. 158, 159, 162, 206:
für Ausländer s. a. 92, 18.
1. 88 13 ff. Die Vermutung des § 18 wirkt auch hinsichtlich der
Ehe. Der andere Gatte darf wieder heiraten. Vgl. E. R. 60 66.
2. Ausnahme von 88 1309, 1326. § 1348 geht über 8 18 hinaus
s. 8 18 A. 3. Die neue Ehe ist nicht nichtig, selbst wenn sich die Vermutngn
des § 18 als unrichtig herausstellt, also der tot erklärte Gatte
noch lebt, E. R. 60 166.
3. Der böse Glaube nur eines Gatten macht die neue Ehe nicht
nichtig Wissen müssen genügt nicht.
4. Nicht: die Schließung der neuen Ehe. Überlebt der Verschollene
war die Todeeserklärung; nicht aber die Schließung der neuen Ehe,
p kommt es auf das Wissen der neuen Eheleute nicht an; die neue
Ehe ist gültig.
5. Endgültig, auch für den Toterklärten; aber § 1350. Sie bleibt
aufgelöst, wenn die neue Ehe durch den Tod eines Gatten aufgelöst
wird. Dagegen ist Voraussetzung, daß die neue Ehe gültig ist; ist sie
nichtig, so wird die frühere Ehe nicht aufgelöst. — Mitteilung an den
Standesbeamten, in dessen Register die frühere Ehe eingetragen ist,
und Randvermerk s. Bvorschr. § 25. Kinder aus der früheren Ehe
88 1352, 1637.
6. Ebenso, wenn der Verschollene zurückkehrt. Nur die neuen
Ehegatten können die Ehe anfechten (§ 135(#.
. BPO. 88 957, 973 ff.
Aufechtung der Todeserklärung §. 1349.
Ist das Urtheil, durch das einer der Ehegatten für todt
erklärt worden ist, im Wege der Klage angefochten!, so darf
der andere Ehegatte nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits