Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 111 
  
Artikel 65. 
Der Bundesoberfeldherr kann, 
wenn die öffentliche Sicherheit 
in dem Bundesgebiete bedroht 
ist, einen jeden Theil desselben 
in Kriegszustand erklären, was 
bei Trommelschlag oder Trom- 
petenschall zu verkünden und 
außerdem durch Mittheilung an 
die Gemeindebehörden, durch An- 
schlag an öffentlichen Plätzen und 
durch öffentliche Blätter ohne Ver- 
zug zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen ist. Mit der Bekannt- 
machung der Erklärung des Kriegs- 
zustandes geht die vollziehende 
Gewalt an die Militairbefehls- 
haber über. Die Civilverwaltungs- 
und die Communalbehörden haben 
den Anordnungen und Aufträgen 
der Militairbefehlshaber Folge zu 
leisten. Auch im Uebrigen hat 
die Erklärung des Kriegszustandes 
die in dem preußischen Gesetze 
vom 10. Mai 1849 (Ges. Samml. 
1849 S. 165 bis 171) 6 6 bis 
15 bezeichneten Wirkungen. 
Artikel 64. 
Der Bundesfeldherr kann, 
wenn die öffentliche Sicherheit, 
in dem Bundesgebiete bedroht 
ist, einen jeden Theil desselben 
in Kriegszustand erklären. Bis 
zum Erlaß eines die Voraus- 
setzungen, die Form der Ver- 
kündigung und die Wirkungen 
einer solchen Erklärung regelnden 
Bundesgesetzes gelten dafür die 
Vorschriften des Preußischen Ge- 
setzes vom 10. Mai 1849. (Gesetz- 
Samml. 1849, S. 165 bis 171.) 
  
XII. 
Bundes-Finanzen. 
Artikel 65. 
Abgesehen von dem durch 
Art. 58. bestimmten Aufwande 
für das Bundesheer und die zu 
demselben gehörigen Einrichtun- 
gen, sowie von dem Aufwande 
für die Marine (Art. 50.) wer- 
den die gemeinschaftlichen Aus- 
gaben im Wege der Bundes- 
Gesetzgebung und, sofern sie nicht
	        
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