Entwurf II.
Entwurf III. 111
Artikel 65.
Der Bundesoberfeldherr kann,
wenn die öffentliche Sicherheit
in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären, was
bei Trommelschlag oder Trom-
petenschall zu verkünden und
außerdem durch Mittheilung an
die Gemeindebehörden, durch An-
schlag an öffentlichen Plätzen und
durch öffentliche Blätter ohne Ver-
zug zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen ist. Mit der Bekannt-
machung der Erklärung des Kriegs-
zustandes geht die vollziehende
Gewalt an die Militairbefehls-
haber über. Die Civilverwaltungs-
und die Communalbehörden haben
den Anordnungen und Aufträgen
der Militairbefehlshaber Folge zu
leisten. Auch im Uebrigen hat
die Erklärung des Kriegszustandes
die in dem preußischen Gesetze
vom 10. Mai 1849 (Ges. Samml.
1849 S. 165 bis 171) 6 6 bis
15 bezeichneten Wirkungen.
Artikel 64.
Der Bundesfeldherr kann,
wenn die öffentliche Sicherheit,
in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraus-
setzungen, die Form der Ver-
kündigung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung regelnden
Bundesgesetzes gelten dafür die
Vorschriften des Preußischen Ge-
setzes vom 10. Mai 1849. (Gesetz-
Samml. 1849, S. 165 bis 171.)
XII.
Bundes-Finanzen.
Artikel 65.
Abgesehen von dem durch
Art. 58. bestimmten Aufwande
für das Bundesheer und die zu
demselben gehörigen Einrichtun-
gen, sowie von dem Aufwande
für die Marine (Art. 50.) wer-
den die gemeinschaftlichen Aus-
gaben im Wege der Bundes-
Gesetzgebung und, sofern sie nicht