C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 205
höchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner
Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Ge-
sandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll-
macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs-
fällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Be-
vollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen
Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen
dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich
oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe
zu leisten.
VIII.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Baye-
rischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch
die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften
und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an
welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Ver-
tretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten
nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für
den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung
eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere
Vereinbarung vorbehalten.
IX
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein
Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle
der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.
KX. S. B.
Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man
darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsver=
träge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Brannt-
wein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung
dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI.
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von
Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur
Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die
betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten
zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Burdesstaaten