Anhang I. Elsaß-Lothringen. 301
Anhang I.
Elsaß-Lothringen!.
Nachdem Elsaß-Lothringen durch den Präliminarfrieden
mit Frankreich vom 26. Februar 1871 Art. I mit dem 2. März
1871 an das Deutsche Reich zu „vollem Souveränetäts= und
Eigenthumsrechte“ abgetreten war (Reichsgesetzblatt 1871 S. 217
u. 222), wurden die Lande durch das „Gesetz, betr. die Ver-
einigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen
Reiche. Vom 9. Juni 1871“ (ReBl. 1871 S. 212. 213)
51 „mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt“. Dies Ge-
setz trat am 28. Juni 1871 in Kraft.
I. Nach § 3 dieses Gesetzes übt der Kaiser „die Staats-
gewalt in Elsaß und Lothringen aus“. Bis zum Inkrafttreten
der Reichsverfassung ist der Kaiser bei der Gesetzgebung an die
Zustimmung des Bundesrates und bei Aufnahme von Anleihen,
sowie bei Ubernahme das Reich belastender Garantien für Elsaß
und Lothringen auch an die Zustimmung des Reichstags gebunden.
Die Kaiserlichen Verfügungen bedürfen nach § 4 der Gegen-
zeichnung des Kanzlers.
II. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1871 wurde be-
stimmt: „Die für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze und Kaiser-
lichen Verordnungen erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre
Verkündung in einem Gesetzblatt, welches den Titel „Gesetzblatt
für Elsaß-Lothringen“ führt und vom Reichskanzleramt heraus-
gegeben wird“. Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1871 S. 2.
III. Durch „Gesetz, betr. die Einrichtung der Ver-
waltung. Vom 30. Dezember 1871“ (das. 1872 S. 49 ff.)
§ 1 wurde das Land in drei Bezirke: Unter-Elsaß, Ober-
Elsaß und Lothringen geteilt. Der § 4 bestimmt: „Die
oberste Verwaltungsbehörde in Elsaß-Lothringen ist der Ober-
präsident mit dem Anmtssitz in Straßburg. — Derselbe
steht unmittelbar unter dem Reichskanzler.“
1 Uber die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen
s. oben Anlage 4 S. 208. 209. ç
2 Uber die für sie zu bildenden „Bezirkstage" s. Ges r betr. die
Bezirksvertretungen usw. vom 24. Januar 1873 (GBl. für Elsaß-
Lothr. 1873 S. 17 ff.). "