314 Anhang I. Elsaß-Lothringen.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Bil-
dung des Landtags (Artikel II § 6 Abs. 1, 2, l. § 8 Abs. 2,
§ 9) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch
Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Ja-
nuar 1912 in Krafti. Es kann nur durch Reichsgesetz aufge-
hoben oder abgeändert werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
S. 234. Nr. 3898.) Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags
für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Die zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet.
Hiervon entfallen:
1 S. dazu die Kaiserliche „Verordnung über die Inkraftsetzung des
Gesetzes über die Verfassun Elsab-Lothringens vom 31. Mai 1911“. Bom
21. August 1911 (Röcl 1911 S. 885): „Das Gesetz über die Verfassung
Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) tritt in
seinem ganzen Umfang mit dem 1. September 1911 in Kraft.“ —