12 Verfassung von Bremen.
5 Kal. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet
nicht statt. .
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er
gewählt ist, seine Entlassung begehren. Die Fälle, in welchen
er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz.
§ 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt, oder aus
einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürger-
schaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, so findet
eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß statt.
443. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unent-
geltlich wahr.
& 44. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig
und haben lediglich ihrer Uberzeugung von dem, was das
Wohl des Staates erfordert, zu folgen.
§ 45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht
aus einem Präsidenten, einigen Vizepräsidenten und einigen
Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht von der Bürger-
schet aus ihrer Mitte und zwar auf ein Jahr; indes sind
ie Austretenden sofort wieder wählbar.
S. 7. Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen
Arlnchivar als Mitglied zuordnen. Derselbe wird von ihr aus
ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme an der Bürger-
ghost gewählt und genießt ein gesetzlich zu bestimmendes
onorar.
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt.
Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe
des Jahres seine Entlassung begehren.
§ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt.
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus
achtzehn anderen Vertretern, welche nach näherer Bestimmung
des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt werden.
§& 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung:
a. auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Eeleze
und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und,
wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahr-
nimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b. alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft
für diese entgegenzunehmen und alle für den Senat
bestimmten Mitteilungen der Bürgerschaft an den
Senat gelangen zu lassen;
c. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten
und die Tagesordnung festzusetzen;