Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

12 Verfassung von Bremen. 
  
5 Kal. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet 
nicht statt. . 
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er 
gewählt ist, seine Entlassung begehren. Die Fälle, in welchen 
er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz. 
§ 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt, oder aus 
einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürger- 
schaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, so findet 
eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß statt. 
443. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unent- 
geltlich wahr. 
& 44. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig 
und haben lediglich ihrer Uberzeugung von dem, was das 
Wohl des Staates erfordert, zu folgen. 
§ 45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht 
aus einem Präsidenten, einigen Vizepräsidenten und einigen 
Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht von der Bürger- 
schet aus ihrer Mitte und zwar auf ein Jahr; indes sind 
ie Austretenden sofort wieder wählbar. 
S. 7. Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen 
Arlnchivar als Mitglied zuordnen. Derselbe wird von ihr aus 
ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme an der Bürger- 
ghost gewählt und genießt ein gesetzlich zu bestimmendes 
onorar. 
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. 
Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe 
des Jahres seine Entlassung begehren. 
§ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt. 
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus 
achtzehn anderen Vertretern, welche nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt werden. 
§& 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung: 
a. auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Eeleze 
und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, 
wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahr- 
nimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten; 
b. alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft 
für diese entgegenzunehmen und alle für den Senat 
bestimmten Mitteilungen der Bürgerschaft an den 
Senat gelangen zu lassen; 
c. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten 
und die Tagesordnung festzusetzen; 
 
	        
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