Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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15.)  Bekanntmachung,

die  Zahl  der  in  jedem  Jahre  zu  admittirenden  Sachwalter  betreffend;

vom  1  #tten  Mai  1825.

N.%%  Se.  Königl.  Majestät  von  Sachsen  allergnädigst  geruhet
baben,  die  Zahl  der  in  jedem  Jahre  zu  admittirenden  Sachwalter,  statt  bisheriger  fünf

und  zwanzig,  auf  dreißig  zu  bestimmen;  so  wird  solches,  zur  Erläuterung  der  Verordnung
  vom  20sten  April  18138.,  blermic  bekanne  gemache.

Dresden,  den  11ten  Mai  1825.

Königlich  Sächsische  Landesregierung.

Freiberr  von  Werkthern.

Christion  teberecht  Noßky,  S.