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15.) Bekanntmachung,
die Zahl der in jedem Jahre zu admittirenden Sachwalter betreffend;
vom 1 #tten Mai 1825.
N.%% Se. Königl. Majestät von Sachsen allergnädigst geruhet
baben, die Zahl der in jedem Jahre zu admittirenden Sachwalter, statt bisheriger fünf
und zwanzig, auf dreißig zu bestimmen; so wird solches, zur Erläuterung der Verordnung
vom 20sten April 18138., blermic bekanne gemache.
Dresden, den 11ten Mai 1825.
Königlich Sächsische Landesregierung.
Freiberr von Werkthern.
Christion teberecht Noßky, S.