Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849 23 
  
Artikel VI. 
S. 104. 
Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der 
Rheicherigierung Die HKeit der Zusammenkunft wird vom 
Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht 
ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. 
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen 
jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden. 
S. 105. 
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den 
Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel 
nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz 
vorbehalten. 
  
S. 106. 
dea Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst 
werden. 
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen 
drei Monaten wieder zu versammeln. 
S. 107. 
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Ver- 
tagung des Steateshaufes bis zur Wiederberufung bes Reichs- 
tages zur Folge. 
Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben. 
§. 108. 
Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom 
Reichsoberhaupt bestimmt. 
g. 100. 
Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden 
Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Er- 
ffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausge- 
sprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder 
des betreffenden Hauses. . 
Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser, 
kann sich auf vierzehn Tage vertagen.
	        
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