26 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
S. 124.
Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein
Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer
neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis
die neue Wahl stattgefunden hat.
Abschnitt V. Das Reichsgericht.
Artikel I.
g. 125.
Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein
Reichsgericht ausgeübt.
. 12. 1 S. 126.
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:
a) Flagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen
Verletzung der Reichsverfassung durch Erlassung von
Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der Reichsregierung,
sowie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat
wegen Verletzung der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhonf: und dem Volks-
hause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der
Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsver-
fassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich ver-
einigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.
o) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art
zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
4) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und
Regentschaft in den Einzelstaaten.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates
und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder
Auslegung der Landesverfassung.
ßKlagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die
Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungs-
widriger Veränderung der Landesverfassung.
lagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen
die Regierung wegen Verletzung der Vndesverschsung
können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden,