Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

26 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
S. 124. 
Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein 
Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer 
neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis 
die neue Wahl stattgefunden hat. 
Abschnitt V. Das Reichsgericht. 
Artikel I. 
g. 125. 
Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein 
Reichsgericht ausgeübt. 
. 12. 1 S. 126. 
Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören: 
a) Flagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen 
Verletzung der Reichsverfassung durch Erlassung von 
Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der Reichsregierung, 
sowie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat 
wegen Verletzung der Reichsverfassung. 
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhonf: und dem Volks- 
hause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der 
Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsver- 
fassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich ver- 
einigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen. 
o) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art 
zwischen den einzelnen deutschen Staaten. 
4) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und 
Regentschaft in den Einzelstaaten. 
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates 
und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder 
Auslegung der Landesverfassung. 
ßKlagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die 
Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungs- 
widriger Veränderung der Landesverfassung. 
lagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen 
die Regierung wegen Verletzung der Vndesverschsung 
können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.