Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 73 
  
ergehen. Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in 
welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Ge- 
schworene erfolgen soll, vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten: ob 
und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu be- 
trachten ist. 
K. 127. Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admi- 
ralitäts= und See-Gerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über, 
7dn Gerichtsbarkeit der Gesandten und Konsuln des Reichs zu 
treffen. 
  
Abschnitt VI. Die Grundrechte des Deutschen Volkes. 
g. 128. Dem Deutschen Volke sollen die nachstehenden Grund- 
rechte gewährleistet sein. Sie dienen den Verfassungen der Deut- 
schen Einzelstaaten zur Norm und werden ihre Anwendung auf 
deren besondere Verhältnisse in den Gesetzgebungen dieser Staaten 
Art. I. 5. 129. Das Deutsche Volk besteht aus den An- 
gehörigen der Staaten, welche das Deutsche Reich bilden. 
§. 130. Jeder Deutsche hat das Deutsche Reichsbürgerrecht. 
Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem Deut- 
schen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur Deutschen Reichs- 
versammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. 
#. 131. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des 
Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegen- 
schaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden 
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. 
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Wohnberechtigung in 
den Einzelstaaten werden durch ein allgemeines Heimathsgesetz, jene 
für den Gewerbebetrieb, durch eine allgemeine Gewerbeordnung von 
der Reichsgewalt festgesetzt. 
ä 132. Kein Deutscher Staat darf zwischen seinen Ange- 
hörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, 
peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Aus- 
länder zurücksetzt. 
g. 133. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht statt- 
finden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen 
aufhören, so weit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt 
werden. 
§. 134. Die Auswanderungs- PV. 10) §. 134. Die Aus- 
freiheit ist von Staatswegen nichtwanderungsfreiheit kann von 
beschränkt; Abzugsgelder dürfen ] Staatswegen nur in Bezug auf
	        
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