II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 91
g. 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern,
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines
Drittheils der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht
aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuer-
beträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. Die dritte
Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern,
auf welche das letzte Drittheil fällt.
b. 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberech-
tigten Wähler (Wählerliste)h mit Angabe des Steuerbetrages bei
den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens
4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein-
sicht auszulegen, und dieses öffentlich bekannt zu machen. Ein-
sprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung er-
lassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 14 Tage zu
erledigen, worauf die Aisten geschlossen werden. Nur diejenigen
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
. 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder
Bezirk (5. 15.) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren
Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden §. Platz greifen.
#. 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder
zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.
§5. 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene
Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit.
s. 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute
Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.
#. 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Ab-
geordneten zusammen.
§. 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu
Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Ab-
stimmung eine solche nichr, so findet die engere Wahl statt. Der
Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe
sein. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den
Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
#. 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen
der Einzelstaaten bestimmt.