Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

94 Anlage 3. Der Etat. 
  
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6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe; 
7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die 
Summe zu Nr. 3. 
II. bei den Ausgaben: 
1) die auf Grund der Bestimmungen in den ös. 43 bis 45 
aus dem Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nach der 
vorigen Rechnung); 
2) der Ausgabe-Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat); 
3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll- 
Ausgabe; 
4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgabe); 
9) die auf Grund der Bestimmungen in den s. 43 bis 45 
in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge; 
6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe:; 
7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die 
Summe zu Nr. 3. 
g. 54. 
Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen: 
1) den nach der vorigen Rechnung übernommenen und den 
in die folgende Rechnung übergehenden Kassenbestand; 
2) die Betriebsfonds. 
S. 55. 
Die Bestimmungen im F§. 2 unter Nr. 4 und 5 und in den 
88. 3 und 4 dieses Gesetzes sind spätestens durch den Staats- 
haushalts-Etat, beziehungsweise die Spezial-Etats für das Jahr 
vom 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu bringen. Im Uebrigen 
tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1899 in Kraft. 
F. 56. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer 
Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 11. Mai 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Flhr. 
v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. 
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Bülow. Tirpitz.
	        
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