2. Gesetz, betr. die... Ober-Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 95
2. Das Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse
der Ober-Rechnungskammer. Vom 27. März 1872.
Mit dem Abänderungsgesetz vom 22. März 19121.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Artikels 104. der Verfassungs-Urkunde,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
". 1.
Die Ober-Rechnungskammer ist eine dem Könige unmittelbar
untergeordnete, den Ministern gegenüber selbstständige Behörde,
welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung
und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben
von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum
und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat.
. 2.
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten
und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen.
Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf
den Vorschlag des Staatsministeriums, die Direktoren und Räthe
auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer unter
Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staatsministeriums.
S. 3.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder
und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober-Rechnungs-
kammer sein.
84.
Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Nebenbe-
schäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober-
1 Das Gesetz führt den Titel: Gesetz zur Abänderung der Vor-
schriften über die Abnahme und Prüfung der Rechnungen.
Vom 22. März 1912. S. Preußische Gesetzsammlung 1912 N.9 S. 29 ff.—
Es besteht aus zwei Artikeln. Art. I bringt 5 An erungen des Gesetzes
vom 27. März 1872, Art. II nur 1 zum Ecet vom 11. Mai 1898 (s. oben
S. 93). — Die 5 Anderungen sind mit gesperrter Schrift in den Text des
Gesetzes vom 27. März 1872 eingefügt.
S. 278.