Vorbemerkung. 7
B.
19.
20.
Die Außerkraftstellung von Verfassungsartikeln,
soweit sie bestimmten Gesetzen widersprechen,
auf Zeit oder für einen Gebietsteil für die Dauer
der Geltung eines bestimmten Gesetzes. Solcher
Verfassungsänderungen auf Zeit sind drei: die neun-
zehnte, die zwanzigste und die einundzwanzigste
(s. S. 7 u. 8). Die beiden ersten beziehen sich auf die Artikel
71 und 115; von ihnen hebt die zweite die erste für die
ganze Monarchie „mit Ausnahme der Hohenzollernschen
Lande“ wieder auf. Es empfiehlt sich, beide bei den Axtt.
71 und 115 nur zu markiren, und erst in Anlage 1 unter
IX und X (lunten S. 64—67) zum Abdruck zu bringen.
Die dritte bezieht sich auf Art. 115. — Dagegen be-
stimmt das Gesetz, betreffend die Anstellung und
das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen
an den oeffentlichen Volksschulen im Gebiete der
Provinzen Posen und Westpreußen. Vom 15. Juli
1886 (in Kraft v. 27. Juli 1886) in Art. 1 9 3: „Der
Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den
vorstehenden Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes aufgehoben“. Diese zugleich örtliche
und zeitliche Beschränkung des Geltungsgebietes eines Ar-
tikels der Verfassung möchte ich nicht unter den Verfassungs-
Aenderungen mitzählen.
Bezüglich der drei vorgenannten wird sich dieß aber
nicht vermeiden lassen. Also
Neunzehnte Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung.
1891. Nr. 22. Ausgegeben Berlin den 16. Juli 1891.
S. 231. 232. (Nr. 9466.) Gesetz, betreffend AÄn-
derung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891.
In Kraft getreten gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891, das zuerst bei der Veranlagung für das
Jahr 1892/1893 zur Anwendung gekommen ist.
Zwanzigste Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung.
1893. Nr. 18. Ausgegeben Berlin den 29. Juni 1893.
S. 103. 104. (Nr. 9621.) Gesetz, betreffend Aen-
derung des Wahlverfahrens. Vom 29. Juni 1893.
In Kraft vom 29. Juni 1893, jedoch §. 3 „und für die
Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vorschrift des
. 1. . ..“ erst vom Tage des Inkrafttretens des „Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. Vom 14. Juli
1893“ — das ist nach dessen §. 30 der 1. April 1895.