Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. B. 31. Jannar 1850. 15 
  
Kultus--, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke be- 
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. 1. 
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 
0 Geset v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 15. auf- 
gehoben. 
Artikel 16. 
1 Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen 
ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen 
ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle 
übrigen Veröffentlichungen unterliegen. 1. 
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 
Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 16 auf- 
gehoben. 
Artikel 17. 
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter 
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes 
Gesetz ergehen 
Artikel 18. 
##Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungs- 
recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem 
Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen 
Rechtstiteln beruht, aufgehoben. 
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an 
öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 1 
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. 51.6. 
Das Gesetz v. 5. April 1873 bestimmt: 
  
Einziger Artikel. 
Die Artikel 15. und 18. der Verfassungsurkunde 
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben. 
An die Stelle derselben treten folgende Be- 
stimmungen: 
Artikel 18. 
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und 
Bestätigungsrecht bei Besetung kirchlicher Stellen 
ist, soweit es dem Staat zusteht und nicht auf dem 
Fatronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, auf- 
gehoben.
	        
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