Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. B. 31. Jannar 1850. 15
Kultus--, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke be-
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. 1.
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
0 Geset v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 15. auf-
gehoben.
Artikel 16.
1 Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen
ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen
ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle
übrigen Veröffentlichungen unterliegen. 1.
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 16 auf-
gehoben.
Artikel 17.
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes
Gesetz ergehen
Artikel 18.
##Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungs-
recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem
Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen
Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an
öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 1
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. 51.6.
Das Gesetz v. 5. April 1873 bestimmt:
Einziger Artikel.
Die Artikel 15. und 18. der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten folgende Be-
stimmungen:
Artikel 18.
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und
Bestätigungsrecht bei Besetung kirchlicher Stellen
ist, soweit es dem Staat zusteht und nicht auf dem
Fatronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, auf-
gehoben.