82 Anlage 3. Der Etat.
S. 11.
Die Kassen-Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum
festgestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten
Kassen-Etats durch den Staatshaushalts-Etat für eines der folgenden
Jahre Aenderungen herbeigeführt, so sind darüber, sofern die Ueber-
einstimmung der Kassen-Etats mit dem Staatshaushalts-Etat nicht
durch einen jährlich festzustellenden Gesammt-Kassen-Etat für den
betreffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere, diese
Uebereinstimmung herstellende Deklarationen auszufertigen.
C. 12.
„Die Kassen-Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu
legenden Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
27. März 1872, betreffend! die Einrichtung und die Befugnisse der
Ober-Rechnungskammer (Gesetz-Samml. S. 278), der Redvision
durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer
Ausfertigung mit einer Uebersicht der Zu- und Abgänge gegen den
vorhergehenden Etat in beglaubigter Abschrift der Ober-Rechnungs-
kammer mitzutheilen.
Eine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach §. 11 zu
erlassenden Deklarationen stattzufinden.
K. 13.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter
denjenigen Kapiteln und Titeln, unter welchen sie im Etat vor-
gesehen sind, oder wenn nur ein entsprechendes Soll aus der vorher-
gehenden Rechnung zu übertragen war (Ss. 42 und 45) an der
betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten
Stellen der Rechnung als Zugang nachzuweisen. Ist jedoch nur
eine Soll-Ausgabe aus der vorhergehenden Rechnung übertragen,
so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen dieselbe in der Rechnung,
getrennt von den etatsmäßigen Ausgaben, als außeretatsmäßige
Ausgabe nachzuweisen.
In gleicher Weise sind Einnahmen und Ausgaben, welche
weder unter einen Etatstitel fallen noch bei einem Soll aus der
vorhergehenden Rechnung zu verrechnen sind, in der Rechnung, ge-
trennt von den etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, als außer-
etatsmäßige Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.