Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv.  298.

Sp.  290.

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fruchtbringender  Real-Rechte,  wird  nach  Vernehmung  der  Anwärter
die  Genehmigung  des  Gerichts  erfordert1.

S.  50.

Sind  mit  einem  Fideicommisse  lehen-,  erbzins=  ode  erbrechtsbare
  Güter  verbunden,  so  muß  auch  noch  die  Einwilligung  des
Lehen  oder  Grunpherrn,  und  hinsichtlich  der  durch  Königl.  Dotation
gegründeten  Fiveicommisse  die  Königl.  Einwilligung  vorher  erhohlt
werden.

S.  51.

Das  Gericht  muß  alle  bekannten  Anwärter,  und  wenn  sie
minderjährig  oder  abwesend  sind,  ihre  Curatoren,  dann  den  Vertreter
  des  Fideicommisses,  wenn  einer  belstellt  ist,  darüber  vernehmen,
alle  Verhältnisse  genau  prüfen,  und  nach  reifer  Erwägung  der  Gründe
die  Genehmigung  ertheilen  oder  abschlagen.

5.  52.

Jede  Veräußerung  oder  Belastung  der  Substanz  des  Fideicommisses
  ohne  Genehmigung  des  Gerichts  ist  nichtig,  und  kann
nicht  nur  von  jedem  Fideicommiß-Folger,  sendern  auch  von  jedem
Anwärter,  so  wie  von  dem  Vertreter  des  Fideicommisses,  wenn
einer  bestellt  ist,  selbst  von  jenen  Anwärtern,  welche  in  die  Veräußerung
  oder  Belastung  eingewilliget  haben,  und  von  ihren  Nachkommen
  angefochten,  und  das  Veräußerte,  wenn  es  in  unbeweglichen
  Gütern  bestehet,  von  jedem  dritten  Inhaber  zurückgefordert
werden.  In  wie  ferne  die  Vindication  beweglicher  Sachen  gegen
den  dritten  Inhaber  statt  finde,  oder  der  Schuldner  eines  zum
Fiveicommisse  gehörigen  Capitals  durch  Zahlung  an  den  Fiveicommiß-Besitzer
  von  der  Schuld  befreyt  werde,  ist  nach  den  Civil-Gesetzen
zu  beurtheilen.  Die  vindicirten  Bestandtheile  des  Fiveicommisses
sollen  wieder  mit  demfelben  vereinigt  werden.

S.  53.

Für  die  Allovial-Schulden  des  Fideicommiß-Besitzers  haftet
die  Substanz  des  Fireicommisses  nicht,  und  selbst  dessen  Früchte
können  dafür  nicht  weiter  in  Anspruch  genommen  werden,  als  sie
dem  schuldenden  Besitzer  nach  Abzug  der  Fideicommiß-Lasten!]  zukommen,
  und  mit  Vorbehalt  der  Competenz.  Die  Fideicommiß-Folger
  können  daher  um  die  Allovial-Schulden  des  Vorgängers  nur

1  S.  dazu  die  67.  Verfassungsänderung:  das  Geset,  die
Flurbereinigung  betr.  V.  29.  Mai  1886.  Art.  9.