Sp. 322.
Sp. 323.
Svp. 321.
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5. 107.
Die in Gemäßheit der 86. 104 und 106. noch bestehenden
oder wieder auflebenden Falmilien-Fideicommisse sind in Ansehung
der hieraus entspringenden Rechts-Verhälmmisse in so weit, als die
Dispositionen der Constituenten und die Familien-Verträge nicht
ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach dem gegenwärtigen Edicte
zu beurtheilen.
S. 108.
Zur Vorlage dieser noch bestehenden Fideicommisse und
Familien-Verträge (ss. 104. 106.) wird ein Zeitraum von zwey
Jahren festgesetzt.
Diese Vorlage kann nicht nur von dem dermaligen Besitzer,
sondern auch von jedem Anwärter oder Betheiligten gemacht, auch
von biesen der Besitzer zur Vorlage angehalten werden.
Sollten nach Ablauf des Zeitraums von zwey Jahren, von
Bekanntmachung gegenwärtigen Edicts an gerechnet, noch Fidei-
commisse entveckt werden, welche nicht zur Anzeige gebracht worden,
so verliert ver Inhaber dieser Fideicommisse, für seine noch übrige
Lebenszeit, den dritten Theil der jährlichen Fiveicommiß-Nutzung,
und solcher geht an den nächsten Fideicommiß-Nachfolger über.
K. 109.
Jeder Baierische Unterthan kann durch rechtsgültige Hand-
lungen unter Lebenden oder I von Todeswegen über sein Vermögen
so verfügen, daß derjenige, welcher es erhält, verpflichtet ist, das-
selbe nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen dem er-
nannten Nachfolger zu überlassen.
Eine solche fideicommissarische Substitution erstreckt sich nicht
weiter, als auf einen Substituten, und hört mit vemselben Kraft
des Gesetzes auf, wenn auch die Disposition das Gegentheil ent-
halten sollte.
! Im Uebrigen sind diese fideicommissarischen Substitutionen
nach den Civil-Gesetzen zu beurtheilen.
München den 26. May 1818.
(LT. S).
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königl. Staatsrath und General-Serretaire.
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