Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Wir 
Ludwig, Kronprinz von Baiern 2c. 2c. 
Urkunden und fügen hiemit zu wissen: 
Nachdem des Königs Unsers Herrn und vielgeliebtesten 
Herrn Vaters Majestät dem Königreiche eine seinen äußern 
und innern Verhältnißen angemessene Verfassung mit ständischer 
Einrichtung unterm 26. dieses Monats zu geben geruhet haben, 
und die desfallsige Urkunde Uns vollständig mitgetheilt worden 
ist, und nachdem Wir nach genommener Einsicht über den 
Inhalt derselben nicht die mindeste Erinnerung zu machen ge- 
funden haben, so erklären Wir hierdurch, daß Wir diese Ur- 
kunde als ein bindendes Staats-Grundgesetz in allen seinen 
Theilen vollkommen anerkennen, und haben zu Bekräftigung 
dieser Unserer Erklärung gegenwärtige Urkunde eigenhändig 
unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen München den 30. May 1818. 
(. S.) Ludwig, Kronprinz. 
Sp. 452.
	        
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