34 Vorbemerkung.
so konnte die Ausgabe nicht ganz darauf verzichten. Indessen
ist der Geschäftsgang des Landtags dreimal gesetzlich geregelt wor-
den, 1831, 1850, 1872 (6., 28 und 51. Verfassungsänderung!.
Alle drei Gesetze abzudruden war nicht möglich. So sind aus
den beiden ersten nur die Slußbesiimmungen abgerruckt, welche
den tiefen Einschnitt dieser Gesetze in das geltende Verfassungs-
recht klar legen. Weiter habe ich mir erlaubt, das Gesetz, die
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über
die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni
1818. Vom 21. März 1861 (die 64. Anderung) 5 1—17
wegzulassen und statt dessen die „Bekanutmachung, das Gesetz
über die Wahl ver Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni
1848 betr.“ v. 22. März 1881, welche die neue Textgestaltung
des Gesetzes publizirt, zum Abdruck gebracht.
So mußten folgende Anderungen zu säleständigem **
gebracht werden: 8. 14. 15. 16. 19. 20. 21. 22.
26. 51. 64 (zusammen 14).
VII. Unentbehrlich in den Anlagen erschienen endlich das
Königliche Familien-Statut vom 5. August 1819. das
sog. Verfassungsverständniß vom 12. Juli 1843, das
Gesetz, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei
Anklagen gegen Minister betr., v. 30. März 1850,
endlich das Gesetz, die Ernennung des 1. Präsidenten
der Kammer der Reichsräthe betr., v. 28. Mai 1852.