Sp. 130.
Sp. 131.
32 Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII.
Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen
genaue Kenntniß zu nehmen, und #auf die Einhaltung der
festgesetzten Normen zu wachen haben.
S. 15.
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge-
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und
die Einberufung der Stände durch äußere Verhältniße un-
möglich gemacht wird, soll diesen Commissaire's die Befugniß
zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig
ihre Zustimmung zu ertheilen.
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist
ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme
vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen
zu werden. -
§.16.
Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue
Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse
vorgelegt werden!.
KC. 17.
Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Ver-
äußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer
Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke2.
S. 18.
Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats-
Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und be-
stimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich.
8. 19.
Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu
ihrem Wirkungskreise ] gehörigen Gegenstände dem Könige ihre
gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form
vorzubringen.
5. 20.
1 Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Be-
ziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzu-
1 Eine Ergänzung zu g 16 Let die 23. Verfassungsände-
rung v. 4. Juni 1848 A. 36, abgedruckt S. 275. 276.
2 Bal. oben zu Titel 1V § 10 und zweyte Beylage & 47.