Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IXK. 39
Mobilisirung weniger geeigneten Individuen begreift, und in
keinem Falle außer ihrem Bezirke verwendet werden soll.
In Friedenszeiten wirkt die Landwehr zur Erhaltung der
innern Sicherheit mit, in so ferne es erforderlich ist, und die
dazu bestimmten Truppen nicht hinreichen. r
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung. S.
oben S. 24. Das Gesetz v. 30. Januar 1868 hebt in
Art. 96 Tit. IX § 3, 4 u. 5 auf. Es bestimmt:
Art. 1.
Die bewaffnete Macht des Königreichs besteht
1) aus dem stehenden Heere und
2) aus der Landwehr.
Das stehende Heer theilt sich in die active Armee
und die Reserve.
(Nach Art. 4 dauert der Dienst im stehenden Heere sechs.
Jahre, drei in der activen Armee und drei in der Reserve.)
Art. 5.
Die Dienstzeit in der Landwehr, in welche der
Pflichtige mit Beendigung seiner Dienstzeit im
stehenden Heere tritt, dauert fünf Jahre.
g. 6.
Die Armee handelt gegen den äußern Feind und im In-
nern nur dann, wenn die Militaire-Macht von der compe-
tenten Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird.
S. 7.
Die Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann
wegen Verbrechen oder Versgehen unter der Militaire-Gerichts-
barkeit, in Real, und gemischten Rechtssachen aber unter den
bürgerlichen Gerichten.
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 24. Das Gesetz v. 30. Januar 1868 bestimmt:
6 Art. 32.
Die Gerichtsbarkeit über die Angehörigen der
activen Armee mit Ausnahme der Ersatzmannschaft
bemißt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen.
Die Erlasmannschaften. Reservisten und Land-
wehrmänner sind in Bezug auf militärische Ver-
brechen, Vergehen und Disciplinarbertretungen
Sp. 137.