Kesten belder Instanzen theils bestaͤtiget,
thells abgeändert.
3. In der Appellationssache von dem Oberamtsgerichte
Hellbronn zwischen Johann
Adam Guttenberger, Kl., Auten, und
Leonhard Sperling, Gypsmüller, Bekl.,
Aten,, beide von Heilbronn, Schadens-Ersatz
betreffend, wurde das am 20. Dec.
1819 erdffnete unterrichterliche Urtheil
durch Erkenntniß vom 6. März, inf.
*2 Mai, unter Bergleichung der Proceß-Kosten
belder Instanzen, und Vorbehalt
eines Beweises für den Kl., Anten,
bestätigt.
9. In der Axpellatlonssache von dem Oberamtsgerichte
Heilbronn zwischen den Erben
des Geerg Michael Ibseiz, Bauers
zu Ober= Eisisheim, Kl., Anten, und
Christorh Krebs von da, Bekl., Aten,
Aufhebung eines Lelbgedings = Vertrags
betreffend, wurde vermoge Beschlusses
vom 17. April, und inf. 8. Mal, die
Berufung wegen Mangels an einer gegrändeten
Beschwerde nicht angenommen,
und wurden die Anten in die Kosten
dieser Instanz verurtheilt.
10. In der Arpellationssoche von dem Oberamtsgerlchte
zu Reckarsulm zwischen Johanne
Kenz, oon Lampoldshausen, Kl.,
Antin, und deren abgeschledenem Ehemann,
Christoph Leins, Bekl., Aten,
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belde zu Kochendorf, Räcksorderung des
Beilbringens in die Ehe betreffend, wurde
vermöge Beschlusses vom 6. März und
8. Mai, und ins. 51. Mal, das unterrichterliche
Erkenn#iß vom 35. August
36317, unter Verglelchung der Kesten
dabin abgeändert, daß die Antia von
der auf Verlust ihres nicht als Heurothgut
erkannten Belbringens angestellten
Klage entbunden, dem Kl., Aten, jedoch
die Klage in Betreff des vlerten
Dbells des Beibringens der Bekl., vorbe“
belten seoyn solle.
11. In der Nichtigkeits-Klagsache ven
dem vormallgen Oberamtsgerlchte Weiblingen
zwischen David Winger, oon Ospelspohn,
Kl, Aten, Querulanten, und
der Gemelnde Oppelsrehn, Bekl., Akin,
Querulatin, eine Baustreltigkeit, und
das Eigenthum eines Pletzes betreffend,
wurde vermöge Beschlusses vom 6. Feb.
und 8. Mail, und ins. 5. Juni, des
Verfahren des Unterrichters und des
von demselben unterm 15. Noo. 1615
in der Hauptsache er#ffnete Erkenntnsß
Kals nichtig aufgehoben.
13. In der Appellatlonssache von dem
Stadtgerichte Stuttgart zwischen dem
Khnigl. Balernschen Obristen, Freiperm
von Uechtriz zu Kempten, Jaten, Inten,
Hroducten, Anten, und dem Weinbänd“