Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Kesten  belder  Instanzen  theils  bestaͤtiget,
thells  abgeändert.

3.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Hellbronn  zwischen  Johann
Adam  Guttenberger,  Kl.,  Auten,  und
Leonhard  Sperling,  Gypsmüller,  Bekl.,
Aten,,  beide  von  Heilbronn,  Schadens-Ersatz
  betreffend,  wurde  das  am  20.  Dec.
1819  erdffnete  unterrichterliche  Urtheil
durch  Erkenntniß  vom  6.  März,  inf.
*2  Mai,  unter  Bergleichung  der  Proceß-Kosten
  belder  Instanzen,  und  Vorbehalt
  eines  Beweises  für  den  Kl.,  Anten,
  bestätigt.

9.  In  der  Axpellatlonssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Heilbronn  zwischen  den  Erben
  des  Geerg  Michael  Ibseiz,  Bauers
zu  Ober=  Eisisheim,  Kl.,  Anten,  und
Christorh  Krebs  von  da,  Bekl.,  Aten,
Aufhebung  eines  Lelbgedings  =  Vertrags
betreffend,  wurde  vermoge  Beschlusses
vom  17.  April,  und  inf.  8.  Mal,  die
Berufung  wegen  Mangels  an  einer  gegrändeten
  Beschwerde  nicht  angenommen,
und  wurden  die  Anten  in  die  Kosten
dieser  Instanz  verurtheilt.

10.  In  der  Arpellationssoche  von  dem  Oberamtsgerlchte
  zu  Reckarsulm  zwischen  Johanne
  Kenz,  oon  Lampoldshausen,  Kl.,
Antin,  und  deren  abgeschledenem  Ehemann,

  Christoph  Leins,  Bekl.,  Aten,

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belde  zu  Kochendorf,  Räcksorderung  des
Beilbringens  in  die  Ehe  betreffend,  wurde
vermöge  Beschlusses  vom  6.  März  und
8.  Mai,  und  ins.  51.  Mal,  das  unterrichterliche
  Erkenn#iß  vom  35.  August
36317,  unter  Verglelchung  der  Kesten
dabin  abgeändert,  daß  die  Antia  von
der  auf  Verlust  ihres  nicht  als  Heurothgut
  erkannten  Belbringens  angestellten
Klage  entbunden,  dem  Kl.,  Aten,  jedoch
  die  Klage  in  Betreff  des  vlerten
Dbells  des  Beibringens  der  Bekl.,  vorbe“
belten  seoyn  solle.

11.  In  der  Nichtigkeits-Klagsache  ven
dem  vormallgen  Oberamtsgerlchte  Weiblingen
  zwischen  David  Winger,  oon  Ospelspohn,
  Kl,  Aten,  Querulanten,  und
der  Gemelnde  Oppelsrehn,  Bekl.,  Akin,
Querulatin,  eine  Baustreltigkeit,  und
das  Eigenthum  eines  Pletzes  betreffend,
wurde  vermöge  Beschlusses  vom  6.  Feb.
und  8.  Mail,  und  ins.  5.  Juni,  des
Verfahren  des  Unterrichters  und  des
von  demselben  unterm  15.  Noo.  1615
in  der  Hauptsache  er#ffnete  Erkenntnsß
Kals  nichtig  aufgehoben.

13.  In  der  Appellatlonssache  von  dem
Stadtgerichte  Stuttgart  zwischen  dem
Khnigl.  Balernschen  Obristen,  Freiperm
von  Uechtriz  zu  Kempten,  Jaten,  Inten,
Hroducten,  Anten,  und  dem  Weinbänd“