Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 137
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen
Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen.
Art. 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines
Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und
ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ein,
beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahl-
kommission zu erscheinen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am
dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vor-
zunehmen. —
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der
Distriktswahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags
und ru um 7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16
Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell-
vertreter, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der
Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses
der Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise
bekanntzumachen.
Art. 132.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Protokollführer!) und die Beisitzer mittels Handschlags S. 189.
a Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission kon-
ituiert.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei
Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen
Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu
beauftragen.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimm-
abgabe der Wahlberechtigten.
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter
Umschläge, welche für alle Wahlbezirke gleich und aus undurch-