14 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
die Erziehung des minderjährigen Königes der Mutter, und
wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von väterlicher
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer
und die Festsetzung des Erziehungs-Planes nur unter Rück-
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sprache mit dem Vormundschafts-Rathe geschehen, welcher sich
aus den Mitgliedern des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze
des Reichsverwesers bildet, so, daß Letzterer bei den deshalb
zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle
einer Stimmen-Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei
einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts-
Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben
der Mutter und der Großmutter die Sorge für die Erziehung
des minderjährigen Königes allein ob.
S. 17.
Die Reichs-Verwesung hört auf, sobald der König das
Alter der Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherge
Hinderniß seiner Selbst-Regierung gehoben ist.
g. 18.
Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses
zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich,
werden in einem eigenen Haus-Gesetze bestimmt.
III. Kapitel.
Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen
der Staats-Bürger.
S. 19.
Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn
bei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die
Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme er-
worben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von
einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Sufheune des
Bürger= oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem erfolgt
durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in
das Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.