Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

120 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
von ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung von mindestens 
6 und höchstens 12 Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein 
dürfen und im Wahlkreise wohnhaft sind, und verpflichtet dieselben 
als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler 
sein muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher 
Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen. 
/0 63. 
In dieser Versammlung (5 62) werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die 
Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu 
amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blätter veröffentlicht. 
über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus 
welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen 
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen 
Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und 
in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen 
in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, 
die Stimmzettel und Umschläge (§ 58) einzufordern und einzusehen. 
"664. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in 
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird. 
derselbe als gewählt verkündet. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt,. 
so hat der Wahlkommissär die Vornahme eines zweiten Wahlgangs 
zu veranlassen. 
5 65. 
Der Termin für den zweiten Wahlgang ist von dem Wahl- 
kommissär festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, 
als höchstens vierzehn Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses 
der ersten Wahl. 
18 66. 
Der zweite Wahlgang findet auf denselben Grundlagen und 
nach denselben Vorschriften statt, wie der erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die 
Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren 
oder eine Verlegung der Wahllokale geboten erscheint.
	        
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