48 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt.
∆ 35.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht:
Wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder we-
gen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wemn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs
eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden
Unglücks ausgenommen, eine Armennnterstützung aus öffent-
lichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl voraus-
gegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung von der
Entrichtung des für den Besuch öffentlicher Unterrichts-
anstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Be-
schaffung der für die Besucher solcher Anstalten erforder-
lichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armennnterstützung;
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und
ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wäh-
lerliste mit der Entrichtung einer ihm für das voraus-
gegangene Stenerjahr gegenüber dem Staat oder der
Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand ist.
5 36.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, aus-
genommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche § 35 Ziffer 1
bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amts-
gerichte und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-,
Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, Wasser-
bau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte,
Bezirkstieräczte und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke
nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört.
§ 37.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeit-
räumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode).
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abge-
ordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage
der periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.