Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

48 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
∆ 35. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht: 
Wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder we- 
gen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht; 
2. wemn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs 
eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden 
Unglücks ausgenommen, eine Armennnterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl voraus- 
gegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung von der 
Entrichtung des für den Besuch öffentlicher Unterrichts- 
anstalten schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Be- 
schaffung der für die Besucher solcher Anstalten erforder- 
lichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armennnterstützung; 
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und 
ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wäh- 
lerliste mit der Entrichtung einer ihm für das voraus- 
gegangene Stenerjahr gegenüber dem Staat oder der 
Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand ist. 
5 36. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, aus- 
genommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche § 35 Ziffer 1 
bis 3 Anwendung findet. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amts- 
gerichte und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-, 
Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, Wasser- 
bau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, 
Bezirkstieräczte und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke 
nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört. 
§ 37. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeit- 
räumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode). 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abge- 
ordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage 
der periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.
	        
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