Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

VIII Vorbemerkung. 
  
bestimmt, daß jede dem neu zu gründenden Regierungsblatte ein- 
verleibte Verordnung 14 Tage nach dem Erscheinen des Blattes „in 
dem gesammten Großherzogthum als verbindliches Gesetz angesehen 
werden“ solle, falls nicht die Verordnung selbst eine kürzere Frist setze. 
Diese Satzung wird fast wörtlich wiederholt in dem „Gesetz, 
die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen in den 
durch den Friedensvertrag mit Preußen erworbenen 
Landestheilen betreffend“. Darmstadt den 6. März 1867 
(Regierungsblatt 1867 13. Darmstadt am 15. März 1867 
S. 133/4). In Kraft vom 15. März 1867. 
III. Die beiden Verfassungen vom 18. März 1820 und 
vom 17. December 1820. 
1. In W 13 des Regierungsblattes, Darmstadt den 24. März 
1820 (S. 101—111) erschien das „Edict über die Landstän- 
dische Verfassung des Großherzogthums“, „Gegeben Darm- 
stadt den 18. März 1820“. Der Eingang desselben knüpft an die 
Aufhebung der „landständischen Repräsentation, welche bis dahin in 
Unseren Althessischen Landen und in dem Herzogthum Westphalen 
bestanden hatte“, durch das Edict vom 1. Oktober 1806 an und 
verbreitet sich erklärend über die Aufschiebung des Verfassungswerkes 
bis zu dem damaligen Zeitpunkte. Das „Edict" ist von Großherzog 
Ludwig unter Gegenzeichnung „von Grolman“ einseitig erlassen 
worden. Die Verfassung zählte 27. Artikel. 
Eine Verordnung vom 22. März 1820 bestimmte, „wie 
die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen“ (Re- 
gierungsblatt.W 14, Darmstadt den 27. März 1820, S. 113—116). 
Durch Edict v. 24. März 1820 (das. 15 S. 116. 117) berief 
der Großherzog die Stände auf den 27. Mai 1820 zusammen. 
2. Auf Grund des Art. 21 der „Landständischen Verfassung“ 
v. 18. März 1820 äußerten nun die Stände eine Reihe von „Wün- 
schen.. über die constitutionellen Bestimmungen“, und der Groß- 
herzog sah sich dadurch veranlaßt, eine Anzahl von Satzungen der- 
selben zu ändern, und „diese Entschließungen und die durch die- 
selben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers 
Edicts vom 18. März d. J. über die landständische Verfassung, so 
wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte 
über das Staatsbürgerrecht und dem Evicte über den Staatsdienst 
in eine Urkunde zusammenzufassen“ und als 
„Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen“ 
vom 17. December 1820 im Regierungsblatt 60, Darmstadt 
den 22. December 1820, S. 535—554 zu publiziren.
	        
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