Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

6 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Decr. 1820. 
  
Artikel 9. 
Das Veräußerungs Verbot des Art. 7. bezieht sich nicht 
auf die Staats= und Regierungshandlungen mit auswärtigen 
taaten. 
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, 
der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die 
Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen 
Qustauschungen und die Ablösung des Lehns= und Erbleih- 
Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen. 
In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Be- 
rechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum 
Grundstocke vorgelegt werden. 
Artikel 10. 
## Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen 
gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, 
der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schulden- 
tilgungs-Kasse abzuliefern ist. 1. # 
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom 
1. August 1878 bestimmt: 
Art. 1. 
Der Art. 10 der erjassungs Urkunde ist auf— 
gehoben und wird durch folgende Bestimmungen 
ersetzt: 
Unbewegliches Landeseigenthum darf ohne 
ständische Zustimmung nicht veräußert, nicht 
verpfändet, nicht mit dinglichen Gerechtsamen 
belastet und nicht mit Reallasten beschwert 
werden. 
Dieses Veräußerungsverbot findet jedoch 
keine Anwendung auf den Verkauf oder Aus- 
tausch überschüssigen Straßengeländes oder 
überschüssigen Eisenbahngeländes, auf den 
Verkauf oder Austausch entbehrlicher Ge- 
bäude, auf Abtretung zu Bauplätzen geeig- 
neter Parzellen, deren Verwendung zu Bau- 
zwecken von dem Provinzialausschuß als 
nothwendig oder angemessen erklärt wird, 
sowie auf die Vergleiche zur Beendigung 
von Rechtsstreitigkeiten.
	        
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