6 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Decr. 1820.
Artikel 9.
Das Veräußerungs Verbot des Art. 7. bezieht sich nicht
auf die Staats= und Regierungshandlungen mit auswärtigen
taaten.
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude,
der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die
Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen
Qustauschungen und die Ablösung des Lehns= und Erbleih-
Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.
In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Be-
rechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum
Grundstocke vorgelegt werden.
Artikel 10.
## Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen
gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden,
der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schulden-
tilgungs-Kasse abzuliefern ist. 1. #
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom
1. August 1878 bestimmt:
Art. 1.
Der Art. 10 der erjassungs Urkunde ist auf—
gehoben und wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
Unbewegliches Landeseigenthum darf ohne
ständische Zustimmung nicht veräußert, nicht
verpfändet, nicht mit dinglichen Gerechtsamen
belastet und nicht mit Reallasten beschwert
werden.
Dieses Veräußerungsverbot findet jedoch
keine Anwendung auf den Verkauf oder Aus-
tausch überschüssigen Straßengeländes oder
überschüssigen Eisenbahngeländes, auf den
Verkauf oder Austausch entbehrlicher Ge-
bäude, auf Abtretung zu Bauplätzen geeig-
neter Parzellen, deren Verwendung zu Bau-
zwecken von dem Provinzialausschuß als
nothwendig oder angemessen erklärt wird,
sowie auf die Vergleiche zur Beendigung
von Rechtsstreitigkeiten.