— 366 —
der in der letzten Reichstagssession unerledigt geblieben war, 1) für den aber
noch dieselben Gründe bestanden, unverändert dem Reichstag wieder vorzulegen.
Der Gesetzentwurf wurde im Reichstag abgelehnt.
5. Zoll- und Steuerwesen.
Brausteuer. Mit Schreiben d. d. Friedrichsruh, 16. Dezember 1880,
beantragte Bismarck beim Bundesrat, den in der vorigen Session des Bundes-
rats unerledigt gebliebenen Gesetzentwurf wegen Erhebung der Brausteuer dem
Reichstage wieder vorzulegen, jedoch mit der Aenderung, die in dem Entwurf
enthaltenen Terminfeststellungen um ein Jahr hinauszuschieben. 2)
Die wichtigste Veränderung, welche der Bundesrat zu dem Brausteuer-
gesetz beschloß, betraf zunächst die neue Fassung des § 1, welche also lauten
sollte:
„In dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiet des Reichs, jedoch mit
Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogtums
Baden, des Großherzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich
sachsen-coburg-gothaischen Amts Königsberg, wird die Brausteuer nach Maßgabe
der §§ 2 bis 46 dieses Gesetzes erhoben.“ Die folgenden Bestimmungen waren
redaktioneller Art. Am Schlusse wurde als neuer § 47 angefügt: „Von dem
auf Grund dieses Gesetzes in die Reichskasse fließenden Ertrage der Brausteuer,
einschließlich der Aversen für Ostheim und Königsberg (8§ 1) und der Aversen
der Zollausschlüsse, ist die Hälfte den einzelnen an dieser Steuer beteiligten
Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikular-
beiträgen herangezogen werden, zu überweisen."
Die Bevollmächtigten für Bayern, Württemberg und Baden bezogen sich
hinsichtlich des Umfangs ihrer Zustimmung auf ihre in § 220 der Protokolle
von 1879 und § 120 der Protokolle von 1880 abgegebenen Erklärungen.
Die Brausteuer blieb im Reichstag unerledigt.
Fortführung der Zolltarifreform. Die freihändlerische Presse
erfüllte es mit Unmut, daß Bismarck auf die sogenannte „ehrliche Probe“ für
den Zolltarif von 1879 nicht auf immer zu verzichten gewillt war. Am
2. Mai 1881 unterbreitete derselbe dem Bundesrat eine Vorlage, 3) welche den
1) Vgl. oben S. 215. In Kohls Bismarck-Regesten ist das obige Datum übersehen.
2) Das in Kohls Bismarck-Regesten übersehene Schreiben findet sich abgedruckt in
der S. 24 Note 2 citirten Quelle.
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. In Schultheß' Geschichtskalender findet
sich das irrige Datum 5. Mai. Der Wortlaut der Kanzlervorlage ist der S. 24 Note 2
erwähnten Quelle zu entnehmen (Bundesrats-Drucks. Nr. 64). Vgl. auch die „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 209 v. 6. 5. 81.