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cus zwei Mitgliedern, welche von dem Staatsministerium der Finanzen ernannt
werden.
Für die unter lit. b bezeichneten Kommissionsmitglieder haben die erwähnten Wahl
körperschaften die gleiche Anzahl von Ersatzmännern zu wählen und die Reihenfolge derselben
zu bestimmen.
In Ansehung der Wählbarkeit sowie etwaiger Wahlablehnungsgründe haben für die zu
wählenden Kommissionsmitglieder und Ersatzmänner die Bestimmungen des Art. 37 mit der
Maßgabe sinnentsprechende Anwendung zu finden, daß über das Vorhandensein von Wahlablehnungsgründen
in erster Instanz die Regierung, Kammer des Innern, entscheidet.
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Berathung und Beschlußfassung
über Berufungen gegen Beschlüsse eines Gewerbsteuerausschusses theilnehmen, dem es als
Mitglied angehört hat.
Der Berufungskommission ist von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein beeideter
Schriftführer beizugeben.
Im Uebrigen haben Art. 35 und 36 zur sinngemäßen Anwendung zu kommen.
Artikel 52.
Die Berufungskommission hat Berufungen, welche sie als formell unzulässig erachtet, ohne
weitere Verhandlung zurückzuweisen.
Im Uebrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die Gewerbstener
des Pflichtigen, welcher die Berufung ergriffen hat, maßgebenden Verhältnisse.
Zu diesem Behufe ist die Berufungskommission befugt, von dem Steuerpflichtigen
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen hinsichtlich seiner gewerblichen Verhältnisse
zu verlangen und denselben zur Vorlegung der darauf bezüglichen Nachweise, Urkunden
und Geschäftsbücher aufzufordern.
Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden
Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird und die Vorlage der Nachweise, Urkunden
und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Die Bernfungskommission kann ferner vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 42 Abfs. 8
die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunftsertheilung
nur unter den in Art. 42 Abs. 7 erwähnten Voraussetzungen ablehnen können.
Wird die Berufung von dem ärarialischen Vertreter eingelegt, so hat derselbe alle
Gründe, Anhaltspunkte und Beweismittel für einen abändernden Beschluß zugleich mit der
Berufung anzugeben. Jedoch bleibt es der Berufungskommission unbenommen, auch hier eine
Feststellung der für die Steueranlage des betreffenden Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse
in der obenbezeichneten Weise zu veranlassen.