Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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cus  zwei  Mitgliedern,  welche  von  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt
werden.

Für  die  unter  lit.  b  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  haben  die  erwähnten  Wahl
körperschaften  die  gleiche  Anzahl  von  Ersatzmännern  zu  wählen  und  die  Reihenfolge  derselben
zu  bestimmen.

In  Ansehung  der  Wählbarkeit  sowie  etwaiger  Wahlablehnungsgründe  haben  für  die  zu
wählenden  Kommissionsmitglieder  und  Ersatzmänner  die  Bestimmungen  des  Art.  37  mit  der
Maßgabe  sinnentsprechende  Anwendung  zu  finden,  daß  über  das  Vorhandensein  von  Wahlablehnungsgründen
  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  entscheidet.

Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  Berufungen  gegen  Beschlüsse  eines  Gewerbsteuerausschusses  theilnehmen,  dem  es  als
Mitglied  angehört  hat.

Der  Berufungskommission  ist  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  beeideter
Schriftführer  beizugeben.

Im  Uebrigen  haben  Art.  35  und  36  zur  sinngemäßen  Anwendung  zu  kommen.

Artikel  52.

Die  Berufungskommission  hat  Berufungen,  welche  sie  als  formell  unzulässig  erachtet,  ohne
weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.

Im  Uebrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Gewerbstener
des  Pflichtigen,  welcher  die  Berufung  ergriffen  hat,  maßgebenden  Verhältnisse.

Zu  diesem  Behufe  ist  die  Berufungskommission  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen
schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  hinsichtlich  seiner  gewerblichen  Verhältnisse
  zu  verlangen  und  denselben  zur  Vorlegung  der  darauf  bezüglichen  Nachweise,  Urkunden
  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

Die  Aufforderung  geschieht  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  innerhalb  der  zu  setzenden
Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  ertheilt  wird  und  die  Vorlage  der  Nachweise,  Urkunden
und  Geschäftsbücher  nicht  erfolgt,  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Die  Bernfungskommission  kann  ferner  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  42  Abfs.  8
die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  veranlassen,  welche  die  Auskunftsertheilung
  nur  unter  den  in  Art.  42  Abs.  7  erwähnten  Voraussetzungen  ablehnen  können.

Wird  die  Berufung  von  dem  ärarialischen  Vertreter  eingelegt,  so  hat  derselbe  alle
Gründe,  Anhaltspunkte  und  Beweismittel  für  einen  abändernden  Beschluß  zugleich  mit  der
Berufung  anzugeben.  Jedoch  bleibt  es  der  Berufungskommission  unbenommen,  auch  hier  eine
Feststellung  der  für  die  Steueranlage  des  betreffenden  Pflichtigen  maßgebenden  Verhältnisse
in  der  obenbezeichneten  Weise  zu  veranlassen.