Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  68.  1918.  513
82.

Wer  mit  anderen  als  den  im  §  1  bezeichneten  Erregern  von  Krankheiten,  welche
auf  Menschen  übertragbar  sind,  oder  von  Tierkrankheiten,  deren  Anzeigepflicht,  sei  es
auch  nur  für  einen  Teil  des  Reichsgebiets,  eingeführt  ist,  oder  mit  Material,  welches
solche  Erreger  enthält,  arbeiten  will,  ferner  wer  derartige  Erreger  in  lebendem  Zustand
  aufbewahren  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  der  zuständigen  Polizeibehörde  desjenigen
  Ortes,  in  welchem  der  Arbeits=  oder  Aufbewahrungsraum  liegt.  Die  Erlaubnis
  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  nach  Ausweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen
  Ansbildung  erteilt  werden.

Auf  Arzte  und  Tierärzte  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  1,  soweit  nicht  die
Landesregierungen  anderes  bestimmen,  mit  der  Einschränkung  Anwendung,  daß  sie  der
Polizeibehörde  nur  eine  Anzeige  von  ihrem  Vorhaben  unter  Angabe  des  Raumes  nach
Lage  und  Beschaffenheit  zu  erstatten  und  später  jeden  Wechsel  des  Raumes  in  gleicher
Weise  anzuzeigen  haben.

Weder  der  Erlaubnis  noch  der  Anzeige  bedarf  es,  wenn  die  Arbeit  und  die  Aufbewahrung


a)  in  öffentlichen  Krankenhäusern,  welche  mit  den  zur  Verhinderung  einer
Verschleppung  von  Krankheitskeimen  erforderlichen  Einrichtungen  versehen
  sind,  oder

b)  in  staatlichen,  staatlich  beaufsichtigten  oder  kommunalen  Anstalten,  welche
zu  einschlägigem  Fachunterrichte  dienen  oder  behufs  Bekämpfung  der  Infektionskrankheiten
  zur  Vornahme  von  Untersuchungen  oder  zur  Herstellung

von  Schutz=  oder  Heilstoffen  bestimmt  sind,  oder

)  vom  behandelnden  Arzte  oder  Tierarzt  zu  ausschließlich  diagnostischen
Zwecken  in  seiner  Praxis  bis  zur  Feststellung  der  Krankheitsart  vorgenommen
  werden.

83.

Wer  lebende  Kulturen  von  den  im  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Krankheitserregern  oder
Material,  welches  solche  Erreger  enthält,  feilhalten  oder  verkaufen  will,  bedarf  dazu.
der  Erlaubnis  der  zuständigen  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  in  welchem  das  Geschäft
  betrieben  wird.  Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  an  zuverlässige
  Personen  erteilt  werden..  Auf  den  Handel  mit  Kuhpockenlymphe  durch  die
Apotheken  finden  die  vorstehenden  Vorschriften  keine  Anwendung.

Der  Händler  hat  sich  vor  der  Abgabe  von  Kulturen  oder  Material  von  dem  Erwerber
  den  Nachweis  erbringen  zu  lassen,  daß  dieser  die  im  §  2  Abs.1  vorgeschriebene
polizeiliche  Erlaubnis  zum  Arbeiten  mit  Krankheitserregern  oder  zur  Aufbewahrung
von  solchen  erhalten  hat,  oder  daß  er  einer  solchen  Erlaubnis  im  Hinblick  auf  Abf.  1
Satz  3  sowie  auf  §  2  Abs.  2  oder  Abs.  3  a  und  b  nicht  bedarf.  Über  die  erfolgte  Abgabe
von  Kulturen  oder  Material  hat  der  Händler  ein  Verzeichnis  zu  führen,  in  das  die  Art
der  Krankheitserreger  oder  des  Materials,  der  Tag  der  Abgabe,  der  Name  und  die
Wohnung  des  Erwerbers  sowie  des  etwaigen  Überbringers,  ferner  näheres  über  die
Art  des  erbrachten  Nachweises  sofort  nach  der  Verabfolgung  vom  Abgebenden  selbst  eingragen
  sind,  und  zwar  stets  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  nächst  vorhergehende

intragung.  Das  Verzeichnis  ist  drei  Jahre  lang  nach  Abschluß  aufzubewahren.
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