Contents: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

178 IV. 4. Wein tind andere geistige Getränke, 
Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter. 
Vom I. März 1902. 
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, 
vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat beschlossen: Fa as 
Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande 
mehr als 18 Gewichtsteile, in gesalzenem Zustande mehr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, darf vom 
1. Juli 1909 ab gewerbsmässig nicht verkauft oder feilgehalten werden. 
. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach $ 4 des Gesetzes, betr. 
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 19001) die aus warmblütigen 
Tieren hergestellten frischen oder zubereiteten Fette, sofern sie sich zum Genusse 
für Menschen eignen, als Fleisch im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, und 
dass somit die Fette, deren Verkehr durch das Margarinegesetz geregelt ıst, mit 
Ausnahme der Butter auch den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes unter- 
liegen. Hiernach sind diese Fette bei ihrer Einfuhr in das Zollinland Unter- 
suchungen in Bezug auf ihre äussere Beschaffenheit und ihre Unverfälschtheit 
unterworfen. In den Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetze sind besondere und 
ausführliche Anweisungen für die Probeentnahme, sowie für die chemische Unter- 
suchung der Fette gegeben, welche im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbei- 
tet wurden, Die Verwendung von Konservierungsmitteln und Farbstoffen bei der 
Zubereitung von Fetten im Sinne des Fleischbeschaugesetzes ist durch die „Be- 
kanntmachung, betr. gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und 
dessen Zubereitungen“ vom ı8. Februar 19022) geregelt. 
4. Wein und andere geistige Getränke. 
Wein. .Die Anwendung des Nahrungsmittelgesetzes ?) auf den Verkehr 
mit Wein war in der Praxis mannigfachen Schwierigkeiten begegnet... In wirt- 
schaftlicher Hinsicht gab die Feststellung des Begriffs der Verfälschung beim 
Wein zu Zweifeln Veranlassung, welche auch in der Rechtsprechung zu 
Tage traten und sich hauptsächlich darauf bezogen, ob einzelne Behandlungs- 
weisen des Weins als Verfälschung im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes zu be- 
trachten seien. In gesundheitspolizeilicher Hinsicht hatten die Vorschriften der 88 ı2 
bis 14 des Gesetzes in der praktischen Anwendung gleichfalls Schwierigkeiten und 
Zweifel ergeben. Die Entscheidung der Frage, ob die Beimischung gewisser Stoffe 
zum Wein geeignet sei, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung zu begründen, 
war lediglich der Beurteilung der Sachverständigen überlassen, die bei der Beur- 
teilung des Weins in den Anforderungen, welche sie in hygienischer Hinsicht 
stellten, erheblich voneinander abwichen. Um diese Zweifel nach Möglichkeit 
zu beseitigen, waren klare und bestimmte Vorschriften darüber erforderlich, 
welche Stoffe von der Weinbereitung unter allen Umständen ausgeschlossen sein 
sollten. Mit Rücksicht auf dieses Bedürfnis und zum Schutze des ehrlichen Wein- 
baus und Weinhandels gegen die überhandnehmende Kunstweinerzeugung wurde 
der Verkehr mit Wein im Deutschen Reiche auf dem Wege der Spezialgesetz- 
gebung geregelt. Das zunächst unter dem 20. April 1892) erlassene Reichsge- 
setz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähn- 
lichen Getränken, blieb bis zum ı. Oktober ıgoı in Kraft und wurde mit 
diesem Zeitpunkt durch das nachstehend wiedergegebene 
Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- 
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 19015) 
ersetzt, das infolge der während der Geltungsdauer des ersten Gesetzes gesammel- 
ten Erfahrungen eine wesentliche Verbesserung, Erweiterung und Verschärfung 
aufweist: 
5 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk 
$ 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des s$ 10 des Gesetzes, tetreffend 
) Vgl. 8. 160. ®) Vgl. 8. 167. ®) Vgl. 8.152. *) RGBI 8. 597. °) BGBl 8, 176.