178 IV. 4. Wein tind andere geistige Getränke,
Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter.
Vom I. März 1902.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln,
vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrat beschlossen: Fa as
Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande
mehr als 18 Gewichtsteile, in gesalzenem Zustande mehr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, darf vom
1. Juli 1909 ab gewerbsmässig nicht verkauft oder feilgehalten werden.
. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach $ 4 des Gesetzes, betr.
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 19001) die aus warmblütigen
Tieren hergestellten frischen oder zubereiteten Fette, sofern sie sich zum Genusse
für Menschen eignen, als Fleisch im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, und
dass somit die Fette, deren Verkehr durch das Margarinegesetz geregelt ıst, mit
Ausnahme der Butter auch den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes unter-
liegen. Hiernach sind diese Fette bei ihrer Einfuhr in das Zollinland Unter-
suchungen in Bezug auf ihre äussere Beschaffenheit und ihre Unverfälschtheit
unterworfen. In den Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetze sind besondere und
ausführliche Anweisungen für die Probeentnahme, sowie für die chemische Unter-
suchung der Fette gegeben, welche im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbei-
tet wurden, Die Verwendung von Konservierungsmitteln und Farbstoffen bei der
Zubereitung von Fetten im Sinne des Fleischbeschaugesetzes ist durch die „Be-
kanntmachung, betr. gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und
dessen Zubereitungen“ vom ı8. Februar 19022) geregelt.
4. Wein und andere geistige Getränke.
Wein. .Die Anwendung des Nahrungsmittelgesetzes ?) auf den Verkehr
mit Wein war in der Praxis mannigfachen Schwierigkeiten begegnet... In wirt-
schaftlicher Hinsicht gab die Feststellung des Begriffs der Verfälschung beim
Wein zu Zweifeln Veranlassung, welche auch in der Rechtsprechung zu
Tage traten und sich hauptsächlich darauf bezogen, ob einzelne Behandlungs-
weisen des Weins als Verfälschung im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes zu be-
trachten seien. In gesundheitspolizeilicher Hinsicht hatten die Vorschriften der 88 ı2
bis 14 des Gesetzes in der praktischen Anwendung gleichfalls Schwierigkeiten und
Zweifel ergeben. Die Entscheidung der Frage, ob die Beimischung gewisser Stoffe
zum Wein geeignet sei, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung zu begründen,
war lediglich der Beurteilung der Sachverständigen überlassen, die bei der Beur-
teilung des Weins in den Anforderungen, welche sie in hygienischer Hinsicht
stellten, erheblich voneinander abwichen. Um diese Zweifel nach Möglichkeit
zu beseitigen, waren klare und bestimmte Vorschriften darüber erforderlich,
welche Stoffe von der Weinbereitung unter allen Umständen ausgeschlossen sein
sollten. Mit Rücksicht auf dieses Bedürfnis und zum Schutze des ehrlichen Wein-
baus und Weinhandels gegen die überhandnehmende Kunstweinerzeugung wurde
der Verkehr mit Wein im Deutschen Reiche auf dem Wege der Spezialgesetz-
gebung geregelt. Das zunächst unter dem 20. April 1892) erlassene Reichsge-
setz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähn-
lichen Getränken, blieb bis zum ı. Oktober ıgoı in Kraft und wurde mit
diesem Zeitpunkt durch das nachstehend wiedergegebene
Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 19015)
ersetzt, das infolge der während der Geltungsdauer des ersten Gesetzes gesammel-
ten Erfahrungen eine wesentliche Verbesserung, Erweiterung und Verschärfung
aufweist:
5 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk
$ 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des s$ 10 des Gesetzes, tetreffend
) Vgl. 8. 160. ®) Vgl. 8. 167. ®) Vgl. 8.152. *) RGBI 8. 597. °) BGBl 8, 176.